Antrag Erstaufforstung

Hinweise zum Antrag auf Erstaufforstung nach § 10 SächsWaldG                                   

Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedarf gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung, die beim zuständigen Landkreis zu beantragen ist. Örtlich zuständig ist der Landkreis, in dessen Territorium das aufzuforstende Gründstück liegt.

Entsprechend § 10 Abs. 2 SächsWaldG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn

- Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder

- die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder

- zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen oder

- die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

Wenn die Aufforstung in einem Überschwemmungsgebiet nach § 100 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) beantragt wird, ist des Weiteren nach § 100 Abs. 6 SächsWG zu prüfen, ob die Aufforstung dort zulässig ist.

Alle privatrechtlichen Belange, wie z. B. Pacht-, Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse sind für das Genehmigungsverfahren unerheblich. Geprüft wird ausschließlich die Zulässigkeit der Aufforstung nach § 10 SächsWaldG auf dem betreffenden Standort.

Nach Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, die vom Landkreis unter Einbeziehung weiterer Behörden erfolgt, ergeht die Entscheidung schriftlich in Form eines Bescheides.

Alle übrigen Rechtsvorschriften bleiben von einer Genehmigung nach § 10 SächsWaldG unberührt.

Im Folgenden sind einige wichtige Bestimmungen aufgeführt, die bei Anpflanzungsmaßnahmen ungeachtet der Genehmigung nach § 10 SächsWaldG einzuhalten sind:

Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)

§ 6  Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten

(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.

 (Eine Änderung der Nutzungsart ist bei Aufforstung und der Anlage von Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkulturen in der Regel gegeben.)

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)

Das Waldgesetz bestimmt u. a. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes.

Die Beratung und fachliche Anleitung erfolgt durch das zuständige Forstamt.

Auf folgende besondere Bestimmungen wird hingewiesen:

§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und § 24 Abs. 1 Satz 2 – Verwendung von standortgerechten und standortheimischen Forstpflanzen.

§ 25 Abs. 2 und 3 regelt Nachbarrechte und Nachbarpflichten, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Abstände zu benachbarten Grundstücken (Mindestabstand von Gebäuden mit Feuerstätten muss 30 m betragen).

Wird Saat- und Pflanzgut zur Erstaufforstung von Dritten erworben und verwendet, sind die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) zu beachten.

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)

Bei der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen wird i. d. R.  kein Wald im Sinne des § 2 SächsWaldG begründet. Die besonderen Bestimmungen des § 25 SächsWaldG gelten hier somit nicht.

Zu beachten sind hier die Regelungen des Dritten Abschnittes des SächsNRG (§§ 9 bis 16) zu Grenzabständen.

Darüber hinaus sind je nach Einzelfall weitere besondere Vorschriften zu beachten, so ergeben sich besondere Anforderungen oder Einschränkungen u. a.

- im Bereich von Oberflächengewässern (z. B. Deichschutz nach § 100d Sächsisches Wassergesetz),

- bei Planfeststellungsverfahren ( z. B. Veränderungssperren nach § 9a Bundesfernstraßengesetz, § 40 Sächs. Straßengesetz, § 36a Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes usw.),

- bei öffentlichen Straßen und Verkehrsanlagen ( z. B. § 6 (Widmung) und § 27 Abs. 2 (Schutzmaßnahmen) Sächsisches Straßengesetz),

- im Bereich von Versorgungsleitungen. usw.

Bei Vorbereitung und Durchführung einer Erstaufforstung sind alle außerhalb der Genehmigung nach § 10 SächsWaldG stehenden Vorschriften in eigener Verantwortung einzuhalten.

Antragstellung:

->  zum Online-Antrag auf Erstaufforstung Externer Link - Neues Fenster im AM24 Sachsen. 
 

->  Antrag auf Erstaufforstung zum herunterladen:

Antragsformular zur Erstaufforstung

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Ansprechpartner:

Herr Steffen Pohl (Sachgebietsleiter)