Rechtliche Grundlagen
Die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist in Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes definiert: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Um dies auf kommunaler Ebene umzusetzen hat der Kreistag eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte versteht sich als Interessenvertreterin von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen jedes Alters und jeder sozialen Lage bei Problemen der Gleichberechtigung.
Art. 8 und 18 der Sächsischen Verfassung
»Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes. « (Art. 8)
»Frauen und Männer sind gleichberechtigt. « (Art. 18)
Sächsische Landkreisordnung § 60
Beauftragte
(1) Die Landkreise können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.
(2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Landkreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen hauptamtlich tätig sein. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer sollen die Landkreise Ausländerbeauftragte bestellen.
(4) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.