Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich erlaubt. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Dieser Aufenthaltstitel ersetzt seit dem 01. Januar 2005 die bisherige "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" und die "Aufenthaltsberechtigung".
Grundsätzlich kann jeder Ausländer, der seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Ehegatten von Deutschen Staatsangehörigen können bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn sie während dieser Zeit eine Aufenthaltserlaubnis besessen haben und die Ehe während dieser Zeit im Bundesgebiet bestand.
Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen können grundsätzlich nach sieben Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass nicht alle Aufenthaltszeiten auf die Siebenjahresfrist angerechnet werden können.
Der Lebensunterhalt muss vollständig aus eigenem Einkommen oder/und Vermögen gesichert sein, es dürfen nicht zusätzlich öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden.