Integration - Integrationskurse

Der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse ist eine wesentliche Voraussetzung für eine gelungene Integration. Die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs hat viele auch aufenthaltsrechtliche Vorteile. So kann sie z.B. zu einem Einbürgerungsanspruch nach bereits sieben statt erst nach acht Jahren führen.

Weitere Informationen zum Integrationskurs in verschiedenen Sprachen finden Sie auf den Webseiten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes besteht für einen großen Teil der Neuzuwanderer ein Anspruch auf einen Integrationskurs.

Ein Integrationskurs besteht aus:

  • Einem Basis- und einem Aufbausprachkurs, der ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt.
  • Einem Orientierungskurs, der Grundwissen zur Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt.

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Wenn Sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

  • zur Erwerbstätigkeit (§§ 18, 21 AufenthG)
  • aus humanitären Gründen (§ 25 Abs.1 und 2 AufenthG)
  • zum Familiennachzug (§§ 28, 29, 30, 32 u. 36 AufenthG)
  • für in anderen Mitgliedstaaten der Europäische Union langfristig Aufenthaltsberechtigte (§ 38a AufenthG)

erhalten, sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, werden Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet.
Den Berechtigungsschein für die Teilnahme am Integrationskurs erhalten Sie bei der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels in der Ausländerbehörde.