Einreise
Hier erhalten Sie Informationen über Visaverfahren, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach erfolgter Einreise, zur Aufnahmeregelung und dem Familiennachzug für syrische Flüchtlinge.
1. Informationen zum Visaverfahren
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige in der Regel ein Visum. Sie finden hier Erläuterungen zu Visaverfahren mit unterschiedlichem Aufenthaltszweck. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.
Wie lange soll Ihr Aufenthalt in Deutschland dauern / zu welchem Zweck wollen Sie einreisen?
- Kurzer Aufenthalt von maximal 90 Tagen zum Beispiel für einen Besuchsaufenthalt, eine Geschäftsreise oder einen Urlaub
- Längerer Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zum Beispiel für ein Studium, aus familiären Gründen oder zum Arbeiten
2. Verlängerung eines Visums oder eines visumfreien Aufenthalts
Wie sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?
- Mit einem nationalen Visum [Kategorie D]
- Mit einem Schengen-Visum [Kategorie C]
- Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates
- Ohne Visum für einen Kurzaufenthalt von maximal 90 Tagen
3. Syrische Flüchtlinge - Aufnahmeregelung und Familiennachzug
Beschleunigung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen aus Syrien:
Aktuell besteht weiterhin eine Globalzustimmung für die Einreise von Ehegatten und/oder minderjährigen ledigen Kindern von anerkannten Flüchtlinge aus Syrien, wenn ein Rechtsanspruch nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht.
Durch die Globalzustimmung wird das Einreiseverfahren in diesen Fällen beschleunigt, da die Ausländerbehörde bei der Bearbeitung der Visaanträge nicht mehr beteiligt werden muss.
Die Globalzustimmung gilt bis auf weiteres unbefristet und begünstigt nur syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus Syrien, deren Identität feststeht.
Wann besteht der Rechtsanspruch und welche Frist muss beachtet werden?
Der Antrag auf das Visum zur Familienzusammenführung muss innerhalb von drei Monaten nach
- unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigte/r (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder
- unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG) oder
- unanfechtbarer Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG) oder
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG
gestellt werden.
Zudem ist Voraussetzung, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nicht in einem Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Betroffene und seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, hergestellt werden kann.
Für Betroffene, denen zwischen dem 01.01.2011 und dem 28.08.2015 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, endete die vorgenannte Frist mit dem 30.10.2015 (§ 104 Abs. 11 AufenthG).
Wie läuft das Visumverfahren?
Das Auswärtige Amt hat für den Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen ein Webportal eingerichtet. Dort sind alle nötigen Informationen zum Ablauf des Visumverfahrens abrufbar. Zudem kann mittels eines Online-Formulars eine Anzeige zur Fristwahrung gestellt werden.
Das Portal kann auf Deutsch, Englisch und Arabisch angezeigt und von anerkannten syrischen Flüchtlingen, Antragstellern des Familiennachzugs sowie Unterstützerorganisationen genutzt werden.
Bitte beachten Sie:
- Die Anträge zum privilegierten Familiennachzug zu Flüchtlingen aus Syrien werden ausschließlich von den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate) entgegengenommen.
- Die Ausländerbehörde des Landkreises Görlitz wird bei der Bearbeitung solcher Visaverfahren in der Regel nicht beteiligt.
- Die Ausländerbehörde hat keinen Einfluss auf die Terminvergabe bei den deutschen Auslandsvertretungen