Altlastenfreistellung

Die Altlastenfreistellung ist im Prinzip ein subventionsrechtliches Förderinstrument mit dem Ziel Investitionen und damit den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Zeit der politischen Wiedervereinigung zu fördern. Investoren/Unternehmen, die im Zuge der Privatisierung der ehemaligen DDR-Betriebe einen Gewerbe- oder Industriestandort erworben haben, sollte das finanzielle Risiko einer möglicherweise kostenintensiven Erkundung und Sanierung der ökologischen Hinterlassenschaften genommen werden, für die sie sonst als Eigentümer, unabhängig von der Frage der Verursachung, haften würden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Altlasten-Freistellung als „Verschonungssubvention“ bezeichnet (SächsOVG, Beschluss vom 05.01.1999, Az.: 3 S 619/97).

Rechtsgrundlage für die Altlasten-Freistellung ist Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG, wohl eines der letzten Volkskammergesetze der DDR, in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen. Eine Freistellung konnte nur auf Antrag erfolgen. Anträge konnten bis zum Ablauf der Antragsfrist am 28.03.1992 gestellt werden.
Nach Ablauf der Antragsfrist kann nunmehr allein die Abtretung des Anspruchs aus einem bisher unentschiedenen Freistellungsverfahren oder die Übertragung einer bereits bestehenden Freistellung beantragt werden. 
(Hinweisblatt zum Altlasten-Freistellungsverfahren zum Download als pdf (113 kb))

In der Vergangenheit wurde diese Möglichkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs bzw. der Übertragung der Freistellung oft dazu genutzt, späteren Erwerbern bzw. Investoren auch Jahre nach Ablauf der Antragsfrist die Chance auf eine positive Freistellungsentscheidung und damit finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand bei der Altlastensanierung zu geben.

Diese Freistellungspraxis im Freistaat Sachsen hat sich nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 geändert (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 7 B 25/11). Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Altlasten-Freistellung im Zusammenhang mit der politischen Wiedervereinigung zu sehen sei. Im Kern ginge es darum, in der Nachwendezeit eine Anschubinvestition zu leisten. Investitionsentscheidungen, die nun – über 20 Jahre nach der politischen Wiedervereinigung – getroffen werden, würden nicht mehr dem Sinn und Zweck der Altlasten-Freistellung entsprechen. Eine Abtretung oder Fortsetzung eines Freistellungsverfahrens komme nur dann in Betracht, wenn das ursprünglich im Rahmen der (Erst-) Antragstellung bezeichnete Investitionsvorhaben fortgeführt werden solle.
Die Abtretung oder die Übertragung einer Freistellung sind damit erheblich eingeschränkt. Hier lohnt sich der Blick auf andere Förderprogramme. Bspw. kommt eine Förderung der Altlastenbehandlung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung – EFRE (zuständige Verwaltungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr) oder auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift „Brachflächenrevitalisierung“ oder der Richtlinie „Boden- und Grundwasserschutz“ (zuständige Verwaltungsbehörde ist jeweils die Landesdirektion Sachsen) in Betracht.

Die Altlasten-Freistellung ist ein Instrument, das ohne große Zahlen nicht auskommt. So wurden allein in Sachsen bis zum Ende der Antragsfrist am 28.03.1992 insgesamt ca. 30.000 Anträge gestellt. Ca. 1500 positive Freistellungsbescheide sind ergangen. Die Gesamtkosten der Altlastensanierung im Rahmen der Freistellung werden auf ca. 940 Mio. EUR geschätzt, davon entfallen ca. 740 Mio. EUR auf die öffentliche Hand (Bund und Land). Ca. 200 Mio. EUR werden in Form der Eigenbeteiligung durch die privaten Unternehmen beigesteuert. (Quelle: SMUL, http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/boden/13017.htm)

Ansprechpartner:

Herr Jährig, Helge (Sachgebietsleiter)
Telefon 03581 663-3190
Fax 03581 6636-3190
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