Vergraben von Heimtieren
Öffentliche Bekanntmachung vom 30.09.2014
Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (OJ L 300, 14.11.2009, S.1-33 ) i.d.g.F, des Tierische
Nebenprodukte - Beseitigungsgesetzes ( TierNebG ) vom 25.01.2004 ( BGBl. I. S.82 ) und
des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierischen Nebenprodukte - Beseitigungsgesetzes
wird Folgendes bekannt gegeben:
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des Landkreises Görlitz erlässt folgende
Amtstierärztliche Allgemeinverfügung
I.
Einzelne Körper von Heimtieren dürfen vergraben werden, sofern dies:
- auf geeigneten und durch den Landkreis zugelassenen Plätzen (Tierfriedhof) oder
- auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Trinkwasserschutzgebieten, Naturschutzgebiete,
Flächennaturdenkmalen und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege oder Plätze
erfolgt.
Heimtiere sind gemäß Artikel 3 Ziffer 8 der VO (EG) 1069/2009 Tiere von Arten, die normalerweise
von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert
und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden.
II.
(1) Die Tierkörper sind so zu vergraben, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens
50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind.
(2) Das Vergraben ist nur in Umhüllungen statthaft, die den Verwesungsprozess nicht
beeinträchtigen bzw. verhindern.
III.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
IV.
Die Begründung für den Erlass dieser Allgemeinverfügung kann beim Lebensmittelüberwachungs-
und Veterinäramt des Landratsamtes Görlitz in Löbau, Georgewitzer Straße 58 eingesehen
werden.
V.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 2826 Görlitz oder bei
der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder bei den
Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch erhoben werden.
VI.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach ihrer Veröffentlichung
als bekannt gegeben.
Ralph Schönfelder
Amtstierarzt
Leiter des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes
Hinweis:
Gegenwärtig sind im Landkreis Görlitz nur der Tierfriedhof Olbersdorf sowie der Tierfriedhof
in Horka unter folgenden Adressen zugelassen.
Tierschutzverein "Sankt Horkano Umkreis Niesky e.V."
Tierfriedhof
Frau Zille
Kirchsteg 15
02923 Horka
Tel.:035892-5419
Mobil: 0173-1849758
E-Mail: tierheim-horka@web.de
Tierbestattung- und Dienstleistungsservice
Mario Biegel
OT Eckartsberg
Feldstr. 3
02763 Zittau
Mobil: 0171-2706282
E-Mail: mariobiegel@freenet.de