Bienengesundheit

Amtstierärztliche Allgemeinverfügung (AV)

Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut (AFB) bei Bienen

Festlegung des Sperrbezirkes gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung

In der Gemeinde Krauschwitz  mit den Ortsteilen Pechern, Skerbersdorf und Werdeck wurde auf Grund des Ausbruchs der AFB ein Sperrbezirk festgelegt.

Der genaue Wortlaut der AV und das Gebiet des Sperrbezirkes stehen unter folgendem Link:

Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zur Festlegung des Sperrbezirkes 

Karte Sperrbezirk

Der Sperrbezirk deckt einen wesentlichen Bereich des nordöstlichen Teils des Truppenübungsplatzes ab. In diesem Bereich darf keine Bienenwanderung stattfinden. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.

Monitoring der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen bis 2026
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat mit dem Erlass zum Monitoring der Amerikanischen Faulbrut (AFB) vom 11.10.2022 die Fortführung des flächendeckenden Monitorings in Sachsen bis 2026 möglich gemacht.
Im Wesentlichen beinhaltet dieser Erlass, dass jedes Bienenvolk untersucht werden soll, welches zum Zeitpunkt der Untersuchung im Bestand ist. Es werden hierfür jährlich Imker ausgewählt, welche diese Untersuchung in ihren Bienenständen gewähren lassen müssen.

Dabei werden durch einen Bienensachverständigen, Futterkranzproben von jedem Volk entnommen und an die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen zur Untersuchung gesandt. Die Probenahme und Untersuchung sind kostenlos.
Die Auswertung des Monitorings zeigt sehr positive Ergebnisse: Seine Effizienz liegt vor allem im Erkennen von Problembeständen schon vor Ausbruch der AFB sowie im Auffinden von bisher unbekannten Beständen. Beim Auftreten von positiven Befunden wird sofort das Umfeld gezielt in die Untersuchungen einbezogen und weitere Ausbrüche der AFB werden verhindert.

Jeder Imker ist dazu verpflichtet, Symptome die auf die AFB hinweisen, dem Veterinäramt anzuzeigen.

Varroatose - Möglichkeit der Bestellung von Bienenmedikamenten
Die Sächsische Tierseuchenkasse (TSK) bot noch 2024 den sächsischen Imkern auf Grundlage der „sächsischen Varroatose Richtlinie“ Medikamente zur Behandlung gegen die Varroamilbe an. Die „sächsische Varroatose Richtlinie“ wird zum 31.12.2024 außer Kraft gesetzt. Derzeit ist noch nicht sicher, ob auch im Jahr 2025 Medikamente über die sächsische TSK bereitgestellt werden.

Wandern mit Bienenvölkern
Imker, welche mit Ihren Bienenvölkern innerhalb des Landkreis Görlitz, bzw. max. 20 km um Ihren Heimatstandort im Landkreis Görlitz herum wandern möchten, haben dies vorher dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Görlitz (03581-663 2333 bzw. 2331 oder per Mail: tiergesundheit@kreis-gr. de) unter Angabe des genauen Standortes (Adresse, GPS-Daten bzw. Flurstücksnummer und Gemarkung) mitzuteilen.

Für Wanderungen innerhalb des Landkreises, welche weiter als 20 km vom Heimatstandort entfernt sind, sollten zuvor klinische Untersuchung veranlasst werden.
Verlässt der Imker mit seinen Bienen bzw. einem Teil seiner Bienenvölker den Landkreis Görlitz, hat er sich vorher mit dem Veterinäramt des Landkreises am Bestimmungsort in Verbindung zu setzen und sich über die Seuchenlage und die Anforderungen zu informieren. 
Bei Verkäufen von Bienenvölkern sollte auf eine vorherige klinische Untersuchung der Völker durch einen Bienensachverständigen geachtet werden.
Ein Zukauf von Bienenvölkern sollte nur mit vorliegendem Gesundheitszeugnis erfolgen.

Belegstelle „Blockstelle“ bei Nochten
Mit Wirkung zum 01.05.2020 wurde die Belegstelle „Blockstelle“ im Tagebaugebiet Nochten gemäß § 2, Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zum Schutz von Belegstellen für Bienen von der oberen Landwirtschaftsbehörde, dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie anerkannt.
Um die Belegstelle wird im Zeitraum vom 01.06.-31.07. eines jeden Jahres ein Schutzbezirk mit einem Radius von 7,00 Kilometer (km) eingerichtet.

In diesem Schutzbezirk hat jeder Imker

  1. an seinem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und Anschrift gut sichtbar anzubringen
  2. die erforderlichen Nachweise zu führen, dass seine Bienenvölker der Zuchtrichtung Melifera Carnica entsprechen.

Ein Einwandern in das Schutzgebiet ist in der Zeit zwischen dem 01.06. und dem 31.07. eines jeden Jahres nicht gestattet.