Jugendhilfeplanung
Das Achte Sozialgesetzbuch verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte zur Jugendhilfeplanung.[1] Grundsätzlich ist das Verfahren der Jugendhilfeplanung durch seine stetige Prozesshaftigkeit gekennzeichnet. Das SGB VIII spricht durchgehend von der Aufgabe der Jugendhilfeplanung, nicht von einer Planerstellung oder einem Jugendhilfeplan.
Gesetzliche Aufgabe und Ziel ist die Bereitstellung einer leistungsfähigen jugendhilfebezogenen Infrastruktur. Dafür sollen Lösungswege entwickelt werden, die die spezifischen kommunalen Anforderungen aufgreifen und ein Ineinandergreifen der Aufgaben und Leistungsbereiche ermöglichen. Der örtliche Jugendhilfeplanungsprozess liefert dadurch einen wesentlichen Beitrag zur sozialen Kommunalpolitik.[2]
Im Rahmen der Fachplanung sind nach § 80 SGB VIII i.V.m. § 20 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) kontinuierlich
- der Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
- der Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und deren Personensorgeberechtigten und unter Beachtung der Anforderungen des Landesentwicklungsplan Sachsen zu ermitteln und
- die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.
- Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
- Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
- Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
- ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
- junge Menschen in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
- Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
Im Landkreis Görlitz bildet der Rahmenplan Integrierte Sozialplanung eine grundlegende Orientierung hinsichtlich der Umsetzung seiner kommunalen Daseinsvorsorge. Alle weiteren Fachplanungen werden daraus abgeleitet. Das Datengerüst für die einzelnen Planungen bildet die Sozialberichterstattung. Einen wesentlichen Baustein der aktuellen Sozialberichterstattung bildet der Sozialstrukturatlas.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
[1] Siehe §§ 79 - 80 SGB VIII
[2] Vgl. Jordan & Schone, 2010: S.97ff