Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen


Az. 11.1.2.03-7798-83-18


Der Landkreis Görlitz erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe folgende


Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung vom 22.04.2022 zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, Az. 11.1.2.03-7798-83-18 wird dahingehend abgeändert, dass in Ziffer 8 Satz 2 das Datum „26. Juni 2022“ ersetzt wird durch „24. Juli 2022“. Darüber hinaus bleibt die Allgemeinverfügung vom 22.04.2022 unverändert.
     
  2. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten

    Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt am 24. Juni 2022 in Kraft.




Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Landkreises Görlitz ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe.

Zu Nr. 1.:

Da die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens unverändert zu Situation der Allgemeinverfügung vom 22.04.2022 ist, sind die entsprechenden Maßnahmen der Absonderung weiterhin unverändert geboten, so dass die Allgemeinverfügung unverändert zu verlängern ist. Mit dieser Verlängerung setzt der Landkreis auch die Weisung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. Mai 2022 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung um.

Zu Nr. 2.:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntmachung und ist gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz erhoben werden.


Görlitz, 23.06.2022


Bernd Lange
Landrat



Gesamter Wortaut der abgeänderten Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2022