Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung Absonderung
Allgemeinverfügung
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung vom 30.11.2022 zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, Az. 11.1.2.03-7798-83-20, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung von 22.12.2022
Der Landkreis Görlitz erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe folgende
Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung vom 30.11.2022 zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, Az. 11.1.2.03-7798-83-20, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung von 22.12.2022, wird dahingehend abgeändert, dass in Ziffer 8 Satz 2 das Datum „15. Januar 2023“ ersetzt wird durch „10. Februar 2023“. Darüber hinaus bleibt die Allgemeinverfügung vom 30.11.2022 unverändert.
- Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt am 15. Januar 2023 in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Landkreises Görlitz ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe.
Zu Nr. 1.:
Da die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens unverändert zu Situation der Allgemeinverfügung vom 30.11.2022, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung von 22.12.2022, ist, sind die entsprechenden Maßnahmen der Absonderung weiterhin unverändert geboten, so dass die Allgemeinverfügung unverändert zu verlängern ist. Mit dieser Verlängerung setzt der Landkreis auch die Weisung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Januar 2023 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung um.
Zu Nr. 2.:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntmachung und ist gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz erhoben werden.
Görlitz, 13.01.2023
Dr. Stephan Meyer
Landrat