Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Absonderung
02.02.2023
Allgemeinverfügung
zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 30.11.2022 zur Absonderung von
Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, Az.
11.1.2.03-7798-83-20, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung von 13.01.2023
Die Allgemeinverfügung vom 30.11.2022 zur Absonderung von Verdachtspersonen
und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, Az. 11.1.2.03-7798-83-20,
zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung von 13.01.2023, wird mit Wirkung vom
3.02.2023 aufgehoben.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IrSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 lfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Landkreises Görlitz ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe.
Die gegenwärtige Situation in Sachsen bezüglich der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) rechtfertigt derzeitig keine allgemeine Pflicht zur Absonderung von infizierten Personen im Wege einer Allgemeinverfügung mehr. Mit dieser Verfügung setzt der Landkreis auch die Weisung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 01. Februar 2023 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung um.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz erhoben werden.
Görlitz, 02.02.2023
Dr. Stephan Meyer
Landrat