Allgemeinverfügung zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 17. August 2022 des Landkreises Görlitz zur Zulassung des Gemeingebrauchs am „Berzdorfer See“
vom 31. Mai 2023
Der Landkreis Görlitz als Untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 1 Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl, I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist und des § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist i.V.m. § 16 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) folgende Allgemeinverfügung:
1. Vor § 1 wird folgende Präambel eingefügt:
„Präambel
Der „Berzdorfer See“ ist ein geflutetes Tagebaurestloch, welches noch der Bergaufsicht unterliegt. Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) ist überwiegend Eigentümerin der Gewässerbettgrundstücke, der Ufer und des zehn Meter landwärts befindlichen Gewässerrandstreifens des Berzdorfer Sees.
Mit dem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden, Az.: 60-8960.70/WML-86-Berzdorf-Flutung, „Berzdorfer See“ vom 15. Februar 2002, zuletzt geändert mit Planänderungsbescheid der Landesdirektion Sachen vom 11. April 2019, Az.: DD42-0522/225/115 wurde gegenüber der LMBV u.a. die Herstellung des oberirdischen Gewässers „Berzdorfer See“ und der Maßnahmen verfügt, die dem Ausbau der Gewässer dienen. Der LMBV obliegen im Hinblick auf die Herstellung des Gewässers nur die Pflichten gemäß des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses und ggf. bergrechtlicher Anordnungen. Gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt.“
2. Änderung § 1 Gegenstand der Allgemeinverfügung
§ 1 Gegenstand der Allgemeinverfügung wird neu in folgender Fassung verfügt:
„Gegenstand der Allgemeinverfügung ist die Zulassung des Gemeingebrauchs gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) für den Berzdorfer See mit der örtlichen Lage
Land: Freistaat Sachsen
Landkreis: Görlitz
Gemarkungen: Schönau-Berzdorf, Jauernick-Buschbach, Hagenwerder, Kunnerwitz und Deutsch-Ossig
DHDN / GK-5 (EPSG:31469) | ETRS89/UTM33 (EPSG:25833) | |||
RW | HW | OST | NORD | |
5497283 | 5663752 | 497146.7 | 5661931.3 | |
5498517 | 5662806 | 498380.2 | 5660985.7 | |
5495641 | 5659495 | 495505.3 | 5657676.1 | |
5494804 | 5660379 | 494668.7 | 5658559.7 |
und in dem gemäß § 2 geregelten Umfang, nach § 3 geregelten Geltungsbereich und nach Maßgabe der weiteren Regelungen soweit und solange nicht berg- oder wasserrechtliche Sanierungsmaßnahmen oder Verpflichtungen notwendig bzw. durchzuführen sind und soweit und solange der/die Eigentümer/in keine privaten Nutzungsrechte an Dritte vergeben hat. Letztere hat der Nutzungsberechtigte vor Ort sichtbar abzugrenzen.“
3. Änderung § 2 Umfang
Im § 2 Umfang wird Buchstabe g gelöscht und neu in folgender Fassung verfügt:
„Zugelassen wird für Jedermann der Gemeingebrauch für den in § 1 beschriebenen
Berzdorfer See in dem in § 3 benannten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich, soweit nicht Rechte anderer dem Entgegenstehen, soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden und soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist, insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist, für
- das Baden,
- das Tränken,
- das Schöpfen mit Handgefäßen,
- das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb,
- das Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Quell- und Grundwasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird,
- das schadlose Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, welches nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.“
4. Änderung § 3 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- § 3 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Hafeneinfahrt ist durch eine rote Stumpftonne und eine grüne Spitztonne gekennzeichnet.“ - Ergänzung § 3 Abs. 5 um weiteren dritten Stabsstrich:
„- In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ist die Nutzung des Bereichs zwischen den beiden nicht schiffbaren Wasserflächen gemäß Übersichtskarte, Anlage 1 zwischen Sonnenuntergang und 8 Uhr mit Fahrzeugen gemäß Binnenschifffahrtsstraßenordnung, mit Wassersportgeräten und mit Sondertransporten verboten. Zwischen 8 Uhr und Sonnenuntergang beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 7 km/h.“ - § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Vorrang vor der Ausübung des Gemeingebrauchs haben auch alle Maßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr durchzuführen sind; dazu zählen auch alle notwendigen Sanierungsmaßnahmen aus geotechnischen, wasserwirtschaftlichen oder bergtechnischen Gründen. Die LMBV, sonstige Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder deren Vertreter und sonstige Dritte haben, außer bei Gefahr im Verzug, dem Landkreis Görlitz rechtzeitig vorher unter Angabe der Gründe in geeigneter Form (z.B. Textform und Karte) anzuzeigen, in welchem Zeitraum und in welchen Bereichen Arbeiten/Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die die Einschränkung des mit dieser Allgemeinverfügung eröffneten Gemeingebrauchs nach Satz 1 notwendig machen. Temporäre Sperrungen und Einschränkungen der Gemeingebrauchsnutzungen sind jederzeit aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr, einschließlich behördlich verfügter berg- und wasserrechtlicher Maßnahmen der Verpflichteten und/oder Verfügungsberechtigten möglich und entschädigungslos hinzunehmen. Die LMBV, Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder deren Vertreter und sonstige Dritte haben die Bereiche vor Ort, wo der Gemeingebrauch gemäß Sätze 1 und 2 einzuschränken ist, in geeigneter Weise zu kennzeichnen und zu beschildern.
Für solche gekennzeichneten und beschilderten Bereiche wird der nach § 2 eröffnete Gemeingebrauch hiermit bereits vollständig für die Dauer der örtlichen Kennzeichnung und Beschilderung aus Gründen der Ordnung, Sicherheit und Gefahrenabwehr widerrufen. Die Gemeingebrauchsnutzer können daraus keinen Anspruch auf Entschädigung ableiten.“
5. Änderung § 4 Allgemeine Regeln zum Gemeingebrauch
In § 4 Allgemeine Regeln zum Gemeingebrauch werden die neuen Absätze 5 und 6 wie folgt ergänzt:
„(5) Verankerungen und/oder Befestigungen jeder Art sind auf den zur Sanierung im Böschungsbereich des Nordoststrandes eingebauten geotextilen Sandcontainern gemäß Anlage 3 verboten. Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verfügung.
(6) Jegliche Beeinträchtigung der Rechte, Pflichten und Befugnisse der LMBV und anderer Eigentümer und Nutzungsberechtigter sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs sind verboten. Nutzer dürfen keine festen Stoffe in den „Berzdorfer See“ einbringen, um sich ihrer zu entledigen oder das Gewässer sonst wie verunreinigen. Darüber hinaus gehende gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt.“
6. Änderung § 5 Widerrufsvorbehalt
§ 5 Widerrufsvorhalt wird wie folgt ergänzt:
„Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des teilweisen oder vollständigen entschädigungslosen Widerrufs oder der Rücknahme gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG für den Fall, dass der Gemeingebrauch auf Dauer oder zeitweise, ganz oder teilweise wieder aus welchen Gründen auch immer eingeschränkt werden muss, u.a. zum Beispiel, wenn dies geotechnische, bergtechnische oder wasserrechtliche Gründe der Sicherheit und der Gefahrenabwehr erfordern.“
7. Die Anlagen werden wie folgt bezeichnet
Anlage 1 Übersichtskarte mit Darstellung der für den Gemeingebrauch zugelassenen
Wasserfläche, Maßstab 1:20.000
Anlage 2 Koordinaten zu den Tonnenstandorten N1 bis N54
Anlage 3 Böschungsbereich des Nordoststrandes mit eingebauten geotextilen
Sandcontainern
8. Wirksamkeit der Änderungen
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Görlitz, Landratsamt, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.
Die Allgemeinverfügung kann zusammen mit der Begründung beim Landratsamt Görlitz, Außenstelle Löbau, Umweltamt, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau im Dienstraum 2007 während folgender Dienststunden eingesehen werden: Dienstag und Donnerstag 8.30-12 Uhr sowie 13.30-18 Uhr und Freitag 8.30-12 Uhr. Es wird empfohlen, die Einsichtnahme vorab telefonisch unter 03581 663-3111 zu vereinbaren.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die gesamte Allgemeinverfügung zur Zulassung des Gemeingebrauchs am „Berzdorfer See" hier online einzusehen.
Dr. Stephan Meyer
Landrat