Walderhaltung nach § 8 SächsWaldG
Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde auf Dauer in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dies gilt entsprechend für eine vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und für die vorübergehende Umwandlung mit dem Ziel späterer Wiederaufforstung. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden (§ 37 Abs. 4). Andere Vorschriften, insbesondere in Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, durch die rechtsverbindlich eine Änderung der Nutzungsart erlaubt oder untersagt wird, bleiben unberührt.