2. Führen von Beistandschaften

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes oder des Jugendlichen für folgende Aufgaben:
  1. die Feststellung der Vaterschaft und/oder
  2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung kein Problem. Für das Kind ist diese Feststellung der Vaterschaft von existenzieller Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind rückwirkend ab Geburt mit seinem Vater verwandt. Aus diesem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch, aber auch das Erbrecht des Kindes und rentenrechtliche Ansprüche ab.

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, muss ein Antrag  auf Vaterschaftsfeststellung beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Diese Aufgabe übernimmt der Beistand, der das Kind auch im Verfahren vor dem Familiengericht vertritt.

Ebenso hilft der Beistand bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Er prüft das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und errechnet die Höhe des Unterhaltes.
Ist der Unterhalt strittig, so reicht der Beistand einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts beim Amtsgericht ein und vertritt das Kind in dem gerichtlichen Verfahren. Der Inhaber der elterlichen Sorge ist dadurch von der häufig auch psychisch belastenden Unterhaltsdurchsetzung entbunden.

Wenn der Unterhaltspflichtige seiner Zahlung gegenüber dem Kind nicht nachkommt, veranlasst der Beistand die Beitreibung durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Kontakt zu dem zuständigen Sachbearbeiter  hier klicken
Merkblatt Beistandschaft zum Download als pdf