1. Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes und der Berechnung des Unterhalts für Mütter und Väter aus Anlass einer Geburt
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, gleichfalls Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr und Mütter oder Väter die wegen der Betreuung eines Kindes bis zum 3. Lebensjahr an der Erwerbstätigkeit gehindert sind und daher einen eigenständigen Unterhaltsanspruch haben.
Das Jugendamt berät zu den Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung und zum Ablauf der Anerkennung und der Zustimmungserklärung.
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Hinweise zur Vaterschaftsanerkennung zum Download als pdf
Unterhalt
Die Unterhaltshöhe ist vom Alter des Kindes und von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen abhängig. Eine Auskunft über die Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen kann gemäß Paragraph 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuches direkt vom Unterhaltspflichtigen abgefordert werden.
Als Nachweise sind vorzulegen:
- Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate nach Möglichkeit im Original, Nachweise über weitere Einnahmen, wie z.B. Nebentätigkeit, Mieteinnahmen, Renten, Wohngeld, ALG II usw.
- letzte vorliegende Einkommensteuererklärung und den Bescheid vom Finanzamt
- Bei Selbständigen ist das Einkommen der letzten 3 Jahre vorzulegen. (Einnahmen-Überschussrechnung bzw. die Bilanz samt Anlagen, Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenvorsorge, Einkommensteuererklärungen und Bescheide).
Die Überprüfung des Unterhalts auf seine Angemessenheit endet je nach Einzelfall: das kann das Erstellen einer neuen Urkunde, die Beibehaltung der alten Urkunde, die Verweisung auf gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bzw. ein Angebot auf Einrichtung einer Beistandschaft sein.
Musterbrief Aufforderung zur Auskunft Nichtselbständiger
Musterbrief Aufforderung zur Auskunft Selbständiger
Nimmt ein minderjähriges Kind eine Ausbildung auf, ist das um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf gekürzte Ausbildungsentgelt zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Ab dem 18. Lebensjahr orientiert sich die Höhe des Unterhaltes am Bedarf des Volljährigen, seinem eigenen Einkommen, zum Beispiel Ausbildungsentgelt, und am Nettoeinkommen beider Elternteile. Unterhalt muss bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, das heißt bis die Ausbildung beendet ist, gezahlt werden.
Hinweis Unterhalt für Volljährige zum Download als pdf
Musterbrief Aufforderung zu Auskunft zum Download als pdf
Die Unterhaltsleitlinien für den Freistaat Sachsen finden Sie auf den Internetseiten des Oberlandesgerichtes Dresden: www.justiz.sachsen.de/olg