UNB - Was beim Gehölzschnitt und bei Baumfällungen zu beachten ist

Die Naturschutzrechtliche Sperrzeit – von März bis September (§ 39 Absatz 5 Ziff. 2 BNatSchG)

Zwischen 1. März bis 30. September eines jeden Jahres ist es verboten, Hecken, Bäume, Gebüsche und andere Gehölze zu roden, abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder auf andere Weise zu beseitigen.

Dieses Verbot gilt nicht für:

  • Bäume, die im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf zu Erwerbszwecken gärtnerisch genutzten Flächen stehen,
  • schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, wobei z.B. die Kappung eines Baumes immer eine baumzerstörende Maßnahme ist und nichts mit Baumpflege zu tun hat,
  • Eingriffe im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, aber nur, wenn Gefahr im Verzug ist und die Verkehrssicherheit nicht anders, z.B. durch Absperrungen, herzustellen ist. Das heißt, dass aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen, z.B. zur Freihaltung des Lichtraumprofils an Verkehrswegen, in der vegetationsfreien Zeit durchzuführen sind,
  • Maßnahmen die behördlich zugelassen sind, jedoch nur, wenn sie im öffentlichen Interesse und nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können,
  • die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbewuchs bei zulässigen Bauvorhaben.
     

Unabhängig von diesen genehmigungsfreien Tatbeständen bzw. Legalausnahmen sind jedoch immer die nachfolgenden Rechtsgrundlagen zu beachten! 

Die Naturdenkmale – ganzjährig (§ 28 BNatSchG i. V. m. § 18 SächsNatSchG)

Besonders wertvolle, meist sehr alte Bäume habe ein besonderes Schutzbedürfnis. Sie können durch Verordnung des Landkreises wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen zum Naturdenkmal erklärt werden. Diese Bäume sind durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet. Eingriffe in den Baum und dessen unmittelbares Umfeld sind in jedem Fall mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Der Biotopschutz – ganzjährig (§ 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG)

Bei allen Gehölzschnittmaßnahmen ist auch der gesetzliche Biotopschutz zu beachten. Einerseits gelten Bäume selbst als geschützter Biotop, wenn sie eine große Höhle (z.B. Schwarzspechthöhle) oder mehrere kleine Höhlen ausweisen. Andererseits ist zu beachten, dass Gehölze Teil von geschützten Biotopflächen sein können, zum Beispiel Obstbäume in Streuobstwiesen. In beiden Fällen dürfen Bäume nur gefällt werden, wenn die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme dafür erteilt.

Der Artenschutz – ganzjährig (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)

Ganzjährig ist der Schutz von besonders oder streng geschützten Tierarten zu beachten. Hierzu zählen unter anderem alle europäischen Brutvögel, Fledermäuse, Hornissen oder der Eremit, eine in Bäumen lebende seltene Käferart. Diese Tiere dürfen weder verletzt noch getötet und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das heißt, dass Gehölze in denen zum Zeitpunkt der Beseitigung brütende Vögel gerade ihre Jungen aufziehen, Bäume mit Höhlenstrukturen oder mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln, Fledermäusen, Hornissen oder dem Eremiten nicht beseitigt werden dürfen.
Vogelnester die dauerhaft verlassen sind (dies ist meist ab Oktober der Fall), dürfen i. d. R. entfernt werden, außer es handelt sich um Nester, die mehrfach genutzt werden, z.B. Greifvogelhorste oder Höhlennester.
Da in der Praxis der Nachweis geschützter Arten nicht immer leicht ist, verpflichtet allein das Vorhandensein entsprechender Strukturen (z. B. Baumhöhlen) zu besonderer Sorgfalt. Im Zweifel sollte daher immer die Naturschutzbehörde hinzugezogen werden.

Die Geschützten Landschaftsbestandteile – ganzjährig (§ 29 BNatSchG)

Gibt es für das Gebiet einer Gemeinde oder Stadt z. B. eine Gehölz- bzw. Baumschutzsatzung, so unterliegt das Gehölz dem Schutz der örtlichen Satzung und deren Bestimmungen sind zusätzlich zu denen des Naturschutzgesetzes zu beachten.

Das Ziel der Bestimmungen

Vorrangiges Ziel dieser Bestimmungen ist der Schutz der wild lebenden Tierarten und die Erhaltung ihrer Lebensräume. Sie und ihre Jungen sollen vor Störungen, Beeinträchtigungen und Lebensraumverlust geschützt werden. Nur wenn Vögel während der Brut- und Aufzuchtszeit ungestört bleiben, können sie ihre Jungen erfolgreich aufziehen. Nur wenn Bäume mit Höhlungen erhalten bleiben, finden viele Vogel- und Fledermausarten wichtige Ruhe- und Fortpflanzungsstätten. Nur wenn Bäume, in denen die Larven des Eremiten leben, stehen bleiben, kann diese seltene Art überleben.
Außerdem verbessern Gehölze die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und helfen das Klima zu schützen. Sie sind wichtige Bestandteile des Landschaftsbildes und schaffen Zonen der Ruhe und der Erholung. 
 

Was zu tun ist, wenn der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung trotz Vorliegen von Verbotstatbeständen erfolgen soll

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Ausnahme oder Befreiung von den naturschutzrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass die Maßnahme aus überwiegend öffentlichem Interesse notwendig ist oder die Einhaltung der Vorschrift im Einzellfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Außerdem muss die Maßnahme mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sein.

Antrag auf Ausnahme oder Befreiung von den Verboten

Alle Anträge auf die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung sind bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Es sei denn, das Gehölz fällt unter den Schutz einer Gehölz- bzw. Baumschutzsatzung. In diesem Fall muss der Antrag an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. den zuständigen Verwaltungsverband oder die Verwaltungsgemeinschaft gerichtet werden. Kann vom Antragsteller nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Belange des Arten- oder Biotopschutzes betroffen sind, ist parallel zur Antragstellung die Untere Naturschutzbehörde zu informieren.

 

Ihre Ansprechpartner

(für Fragen zur naturschutzrechtlichen Sperrzeit)

für den nördlichen und mittleren (west) Teil:

Frau Heidi Noack
Telefon +49 (0)3581 - 663-3208
Fax +49 (0)3581 - 6636-3208

für den mittleren (ost) Teil:

Frau Maria Gahrig
Telefon +49 (0)3581 - 663-3107
Fax +49 (0)3581 - 6636-3107

für den mittleren Teil (Gemeindeverband Weißer Schöps/Neiße):

Frau Susanne Uhlemann
Telefon +49 (0)3581 - 663-3154
Fax +49 (0)3581 - 6636-3154

für den südlichen Teil:

Frau Lydia Jungnickel
Telefon +49(0)3581-663-3158
Fax +49(0)3581-6636-3158

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Gehölz- oder Baumschutzsatzung:

Für Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung/ Verwaltungsverband