Anordnung des Kreiswahlleiters zur Bildung von Briefwahlvorständen im Landkreis Görlitz für die zehnte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 09. Juni 2024

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Europawahlgesetz (EuWG), sowie § 7 Nr. 2 bis 3 Europawahlordnung (EuWO) und des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz (ZustVO BundesWG und EuropaWG) wird für den Landkreis Görlitz die Einsetzung von Wahlvorstehern und Wahlvorständen zur Feststellung des Briefwahlergebnisses wie folgt angeordnet:

In folgenden Kommunen wird je 1 Briefwahlvorstand gebildet:

  1. Boxberg/O.L., Herrnhut, Königshain, Kottmar, Krauschwitz i.d.O.L., Leutersdorf, Markersdorf Mittelherwigsdorf, Oderwitz, Ostritz, Reichenbach/O.L., Seifhennersdorf, Vierkirchen und Zittau
     
  2. In der Stadt Niesky werden 2 Briefwahlvorstände gebildet.
     
  3. In der Stadt Ebersbach-Neugersdorf werden 3 Briefwahlvorstände gebildet
     
  4. In der Stadt Görlitz werden 22 Briefwahlvorstände gebildet.
     
  5. Im Verwaltungsverband Diehsa werden 3 Briefwahlvorstände wie folgt gebildet:
    1 für Hohendubrau, 1 für Waldhufen und 1 für Mücka/Quitzdorf am See.
     
  6. Im Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße werden 2 Briefwahlvorstände wie folgt gebildet:
    1 für Kodersdorf/Horka und 1 für Schöpstal/Neißeaue.
     
  7. In der Stadt Löbau werden 3 gemeinsame Briefwahlvorstände für die Stadt Löbau und die Gemeinden Großschweidnitz, Lawalde und Rosenbach gebildet.
     
  8. In der Stadt Bad Muskau wird ein gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Stadt Bad Muskau und die Gemeinde Gablenz gebildet.
     
  9. In der Gemeinde Schleife wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Gemeinden Schleife, Groß Düben und Trebendorf gebildet.
     
  10. In der Stadt Weißwasser/O.L. werden 3 gemeinsame Briefwahlvorstände für die Stadt Weißwasser/O.L. und die Gemeinde Weißkeißel gebildet.
     
  11. In der Gemeinde Rietschen wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Gemeinden Rietschen und Kreba-Neudorf gebildet.
     
  12. In der Stadt Rothenburg/O.L. wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Stadt Rothenburg/O.L. und die Gemeinde Hähnichen gebildet.
     
  13. In der Stadt Bernstadt a. d. Eigen wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Stadt Bernstadt a. d. Eigen und die Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen gebildet.
     
  14. In der Stadt Neusalza-Spremberg wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Stadt Neusalza-Spremberg und die Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach gebildet.
     
  15. In der Gemeinde Oppach werden 2 Briefwahlvorstände wie folgt gebildet:
    1 für Oppach und 1 für Beiersdorf.
     
  16. In der Gemeinde Großschönau werden 2 gemeinsame Briefwahlvorstände für die Gemeinden Großschönau und Hainewalde gebildet.
     
  17. In der Gemeinde Olbersdorf werden 2 gemeinsame Briefwahlvorstände für die Gemeinden Bertsdorf-Hörnitz, Kurort Jonsdorf, Olbersdorf und Oybin gebildet.

Eine Änderung dieser Anordnung bleibt für den Fall vorbehalten, dass auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich weniger als 50 Wahlbriefe entfallen (vgl. § 7 Nr. 1 EuWO).

Änderungen dieser Anordnung, die unmittelbar vor dem Wahltag veranlasst sind, können auch ohne Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

Görlitz, den 23. Januar 2024


Karl Ilg
Kreiswahlleiter