Allgemeinverfügung zum Verbot von Feuerwerken wegen Waldbrandgefahr


Vollzug der Sprengstoffgesetzes und der 1. Sprengstoffverordnung
Hier: Verbot von Feuerwerken wegen Waldbrandgefahr



Das Landratsamt Görlitz erlässt folgende Allgemeinverfügung:

  1. Auf Grund der anhaltenden Trockenheit sind im  Landkreis Görlitz ab dem 25.06.2022 bis auf weiteres alle Feuerwerke der Kategorien 2, 3 und 4  verboten.
     
  2. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 25. Juni 2022.
     
  3. Die sofortige Vollziehung  der Nummer 1 wird angeordnet.



Begründung
 

  1. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit im Landkreis Görlitz besteht erhebliche Waldbrandgefahr. Nach den Angaben des Deutschen Wetterdienstes ist auch in den nächsten Tagen weiter mit hohen Temperaturen und nur geringfügigen Niederschlägen zu rechnen, so dass sich die Trockenheit weiter verstärkt. In den letzten Tagen kam es aus diesen Gründen auch im Landkreis Görlitz wiederholt zu Waldbränden, deren Eindämmung in erheblichem Umfang Feuerwehrkräfte gebunden haben.

     
  2. Der Landkreis Görlitz ist als Kreispolizeibehörde nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen (SächsSprengGZuVO) für Anordnungen nach § 32 Sprengstoffgesetz zuständig. Nach § 32 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG und auf Grund des § 25 SprengG oder § 29 SprengG erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über den Grund einer Rechtsverordnung nach §§ 25 oder 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich sind.

     
  3. Die Voraussetzungen für das Verbot von Feuerwerken sind gegeben.

    Die mehrjährige Borkenkäferkalamität, vor allem im Nadelholz, hat eine Schadholzhöhe erreicht, wie sie seit Beginn der geregelten Forstwirtschaft in Sachsen vor über 200 Jahren unbekannt ist. Das Schadholz kann sich bereits bei geringen Temperaturen durch Funkenflug entzünden und unkontrolliert ausbreiten. Der anhaltende Wind verstärkt die Ausbreitung am Boden, so dass Waldschneisen von 25 m breite eine Ausbreitung nicht verhindern können.

    Das Abbrennen von Feuerwerken kann zu einem unkontrollierten Funkenflug führen. Deshalb erscheint es geboten zur Verringerung der Waldbrandgefahr und damit zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und zum Schutz hochwertiger Sachgüter alle Feuerwerke zu verbieten. Es zeichnet sich gegenwärtig keine wesentliche Besserung der Wetterlage ab. Zum Schutz vor weiteren Bränden im Landkreis, der Natur der Sicherheit von Mensch und Tier ist diese Maßnahme geboten. Jeder nicht kontrollierbare Funken kann nicht beschreibbare Folgen für eine Vielzahl schützenswerter Rechtsgüter haben.

    Das Verbot ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist geeignet, die Gefahrenlage zu verhindern und damit für eine Verbesserung des Rechtsgüterschutzes zu sorgen. Das Verbot ist auch erforderlich. Weniger mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, die Verantwortlichen für Feuerwerke zu besonderen Schutzmaßnahmen zu verpflichten, da dies aufgrund der weiten Verbreitung des Funkenflugs bei Feuerwerken deren Leistungsfähigkeit übersteigen würde. Das Verbot ist auch verhältnismäßig. Die Interessenlagen derjenigen, die ein Feuerwerk abbrennen lassen wollen, sind hier weniger gewichtig einzuschätzen als die Gefahrenlage für die Gesamtbevölkerung, die sich aus Waldbränden ergibt.

    Die Anordnung des Sofortvollzugs stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 mit Abs. 3 VwGO. Danach kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet werden. Die sofortige Vollziehung ist hier wegen Gefahr im Verzug, insbesondere der drohenden Nachteile für Leben, Gesundheit oder Eigentum als Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse geboten.



 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz einzulegen.




Gesamter Wortlaut der Allgemeinverfügung zum Verbot von Feuerwerken ab 25. Juni 2022