Allgemeinverfügung zum Verbot von Feuerwerken wegen Waldbrandgefahr

Das Landratsamt Görlitz erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Bei Vorliegen der Waldbrandgefahrenstufe 3, 4 oder 5 (Bekanntgabe unter http://www.mais.de/php/sachsenforst.php ) ist das Abbrennen aller Feuerwerke der Kategorien F2, F3 und F4 sowie T1 und T2 außerhalb von geschlossenen Räumen auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz untersagt.
     
  2. Die sofortige Vollziehung  der Nummer 1 wird angeordnet.
     
  3. Der Landkreis Görlitz als Polizeibehörde kann auf Antrag eines Betroffenen unter Auflagen Ausnahmen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung zulassen, soweit diese nicht dem Schutzzweck der Allgemeinverfügung und dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf Ausnahmen besteht nicht.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. September 2022. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, hängt öffentlich an der Anschlagtafel im Eingangsbereich des Landratsamtes Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz aus bzw. ist auf der Internetseite abrufbar.

    Begründung
  1. Durch die anhaltende Trockenheit steigt die Brandgefahr insbesondere auf Wald-, Feld- und Wiesenflächen, Fluren und Siedlungsgebieten rapide an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen, enthalten dadurch leicht entflammbares Material. Im Landkreis Görlitz befinden sich ausgedehnte Waldflächen mit überwiegend trockenem Boden. Die Bodenfeuchtkarte der TU Dresden {https://life.hydro.tu-dresden.de/BoFeAm/dist/index.html#) zeigt auf, dass die Trockenheit bis in die tiefsten Bodenschichten reicht. Die Pegelstände der Fließgewässer sinken weiter. Noch eindrücklicher zeigt der Dürremonitor des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung die insbeson dere für Ostdeutschland aktuell herrschende Dürre auf: https://www.ufz.de/index.php?de=37937. Danach gilt laut Gesamtbodenkarte für Sachsen für dreiviertel der Flächen eine „außergewöhnlicher Dürre". Mindestens in den nächsten ein bis zwei Wochen ist nach Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes keine markante Veränderung dieser Situation absehbar. Es ist vorhersehbar, dass selbst lokale Gewitter oder Regenschauer zu keiner flächendeckenden Entspannung führen. Durch offenes Feuer und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen können z. Zt. sehr schnell Brände ent stehen, die sich in Windeseile zu schnell um sich greifenden Flächenbränden ausbreiten können und im Landkreisgebiet dann in der Nähe befindliche Einrichtungen und Gebäude betreffen können. Verletzungen von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit betroffener Personen, drohender hoher Sachschaden und Beeinträchtigungen der Natur durch unkontrollierbares Feuer müssen unbedingt verhindert werden. Welche Gefahren gerade herrschen, zeigen die aktuellen Vorkommnisse in der Sächsischen Schweiz. Die Eindämmung der Waldbrände bindet in erheblichen Umfang örtliche und überörtliche Feuerwehrkräfte; von wochenlangen Löscharbeiten ist auszugehen {https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/freital-pirna/ticker-waldbrand-brand-saechsische-schweiz-tschechien-arzberg-104.html). Weitere Brandherde in anderen Regionen des betroffenen Landkreises oder gar größere Brandherde im Landkreis selbst würden zu weiteren Großeinsätzen mit erheblichen Personaleinsatz führen. Die langanhaltende Trockenlage betrifft Sachsen besonders bzw. letztlich das gesamte Bundesgebiet und ebenso insbesondere im angrenzenden Gebiet Tschechiens. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
     
  2. Der Landkreis Görlitz ist als Kreispolizeibehörde nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen (SächsSprengGZuVO) für Anordnungen nach § 32 Sprengstoffgesetz zuständig. Nach § 32 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG und auf Grund des § 25 SprengG oder § 29 SprengG erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über den Grund einer Rechtsverordnung nach §§ 25 oder 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich sind. Gemäß §§ 2,12 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) können Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Danach haben sie nach § 13 Abs. 2 SächsPBG von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

    Die Voraussetzungen für das Verbot von Feuerwerken sind derzeit gegeben. Auf Grund der anhaltenden Trockenheit im Landkreis Görlitz besteht erhebliche Waldbrandgefahr. Feuerwerke können für einen unkontrollierten Funkenflug führen. Deshalb erscheint es geboten zur Verringerung der Waldbrandgefahr und damit zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und zum Schutz hochwertiger Sachgüter alle Feuerwerke zu verbieten. Es zeichnet sich gegenwärtig keine wesentliche Besserung der Wetterlage ab. Zum Schutz vor weiteren Bränden im Landkreis, der Natur der Sicherheit von Mensch und Tier ist diese Maßnahme geboten. Jeder nicht kontrollierbare Funken kann nicht beschreibbare Folgen für eine Vielzahl schützenswerter Rechtsgüter haben. Das Verbot ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist geeignet, die Gefahrenlage zu verhindern und damit für eine Verbesserung des Rechtsgüterschutzes zu sorgen. Das Verbot ist auch erforderlich. Weniger mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, die Verantwortlichen für Feuerwerke zu besonderen Schutzmaßnahmen zu verpflichten, da dies aufgrund der weiten Verbreitung des Funkenflugs bei Feuerwerken deren Leistungsfähigkeit übersteigen würde. Das Verbot ist auch verhältnismäßig. Die Interessenlagen derjenigen, die ein Feuerwerk abbrennen lassen wollen, sind hier weniger gewichtig einzuschätzen als die Gefahrenlage für die Gesamtbevölkerung, die sich aus Waldbränden ergibt.
     

Die Allgemeinverfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass sich die Wetterlage wieder normalisieren wird. Die Verbote entfalten im Übrigen nur Gültigkeit bei Vorliegen der Waldbrandgefahrenstufe 3 bis 5.

Die Anordnung des Sofortvollzugs stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 mit Abs. 3 VwGO. Danach kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet werden. Die sofortige Vollziehung ist hier wegen Gefahr im Verzug, insbesondere der drohenden Nachteile für Leben, Gesundheit oder Eigentum als Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse geboten.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Eine Bekanntmachung im Landkreisjournal ist nicht rechtzeitig möglich. Eine weitere Verzögerung der Anordnungen ist aus Gründen des Natur- und Gesundheitsschutzes nicht vertretbar. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch verschiedene Medien parallel zum förmlichen Aushang über die Pressearbeit des Landkreises begleitet. Nach § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz einzulegen.


Gesamte Wortlaut der Allgemeinverfügung zum Verbot von Feuerwerken ab dem 3. August 2022