Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
LKW sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung bestimmt sind. Grundsätzlich dürfen diese mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr nicht verkehren. Gleiches gilt für LKW mit Anhängern unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht.
Weiterhin dürfen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie LKW mit Anhänger an allen Samstagen in der Ferienreisezeit vom 01.07. bis 31.08. jeweils von 07.00 bis 20.00 Uhr auf bestimmten hochbelasteten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten nicht verkehren. Die betroffenen Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte sind in der Ferienreiseverordnung aufgeführt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt hierzu aktuelle Faltblätter in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
Wenn Sie trotz des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes beziehungsweise des Ferienfahrverbotes eine dringende Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung.
Welche Feiertage sind betroffen?
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Wo und wie stelle ich den Antrag?
Ihren Antrag stellen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder Sie Ihren Wohnort, Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Wird eine Ladung im Ausland aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis der Dringlichkeit
- Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Bitte beachten Sie die im Antragsformular enthaltenen Hinweise bei der Antragstellung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren liegen je nach Art und Umfang der Ausnahme zwischen 10,20 Euro und 767 Euro.
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs (Ferienreiseverordnung)