Unterstützung für Flüchtlinge aus der Ukraine
Automatische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz für Vertriebene aus der Ukraine
Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2026. Das hat das BMI so entschieden und der Bundesrat hat dem am 25. Juni 2024 zugestimmt. Die Betroffenen müssen keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und brauchen keine Termine bei den Ausländerbehörden. Das gilt auch für die Ukrainerinnen und Ukrainer im Landkreis Görlitz, auch wenn im Aufenthaltstitel die Gültigkeit bis 2024 oder 2025 vermerkt ist.
Die EU-Mitgliedstaaten haben Ende September 2023 einen Beschluss gefasst und der Durchführungsbeschluss tritt am 23. Juli 2024 in Kraft. Das führt dazu, dass der vorübergehende Schutz verlängert wird. Betroffene und Ausländerbehörden werden dadurch entlastet.
Sie müssen dafür keinen Termin bei der Ausländerbehörde machen, um den Titel zu ändern oder zu verlängern. Wenn Sie gefragt werden, zeigen Sie dieses Schreiben. Es werden ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnisse gegen Gebühr verlängert.
Повідомлення про автоматичне продовження дозволу на проживання згідно зі статтею 24 Закону про проживання переселенців з України.
Термін дії дозволу на проживання переселенців з України, які отримали захист в Німеччині, продовжено до 4 березня 2026 року. Федеральне міністерство внутрішніх справ Німеччини (BMI) передбачило це через законодавчу постанову. Федеральна рада схвалила цю постанову 25 червня 2024 року. Особи, яких це стосується, не повинні подавати заяву на продовження свого дозволу на проживання, і не потрібні жодні зустрічі з імміграційними органами в цій справі. Це стосується і українців, які проживають в районі Герліц, навіть якщо у дозволі на проживання вказано, що воно дійсне до 2024 чи 2025 року. Підставою для подальшого продовження тимчасового захисту є рішення державчленів ЄС наприкінці вересня 2023 року та набрання чинності імплементаційним рішенням 23 липня 2024 року. Aвтоматичне продовження дії дозволу на проживання приносить суттєве полегшення як для постраждалих переселенців, так і в роботі імміграційної служби. Вам не потрібна жодна зустріч в імміграційній службі, щоб змінити або продовжити ваш дозвіл на проживання. В випадку винекнення будьяких питань з боку вашого роботодавця або в офіційній установі, ви можите скористатись цією довідкою.
Імміграційні органи не будуть продовжувати ваш дозвіл на проживання за будь-яку оплату, тому що це не передбачено законом.
Уведомление об автоматическом продлении вида на жительство согласно статье 24 Закона о проживании переселенцев из Украины.
Срок действия вида на жительство переселенцев из Украины, получивших защиту в Германии, продлен до 4 марта 2026 года.
Федеральное министерство внутренних дел Германии (BMI) предусмотрело это по законодательному постановлению. Федеральный совет одобрил это постановление 25 июня 2024 года. Лица, которых это касается, не должны подавать заявление на продление своего вида на жительство, и не нужны никакие встречи с иммиграционными органами по этому вопросу. Это касается и украинцев, проживающих в районе Герлиц, даже если в разрешении на проживание указано, что
оно действительно до 2024 или 2025 года. Основанием для дальнейшего продления временной защиты является решение государств-членов ЕС в конце сентября 2023 года и вступление в силу этих имплементационных решений 23 июля 2024 года. Продление действия вида на жительство приносит существенное облегчение как для пострадавших переселенцев, так и в работе иммиграционной службы. Вам не нужна встреча в иммиграционной службе, чтобы изменить или продлить ваше разрешение на проживание. В случае возникновения любых вопросов со стороны вашего работодателя или в официальном учреждении, вы можете воспользоваться этой справкой.
Иммиграционные органы не будут продлевать ваше разрешение на проживание за какую-либо оплату, так как это не предусмотрено законом.
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Ab 1. August 2022 in der Ausländerbehörde des Landkreises Görlitz
Bei Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres, welche eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt haben, ist die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung Voraussetzung dafür, dass eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Daher werden alle Personen gebeten, die bisher noch nicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung beim Sachgebiet Ausländerrecht vorgesprochen haben bzw. vorgeladen wurden, sich bezüglich Terminvereinbarung unter Bekanntgabe Ihrer vollständigen Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, aktuelle Meldeadresse) an auslaenderrecht@kreis-gr.de zu wenden.
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Rechtskreiswechsel von der Ausländerbehörde zum Jobcenter des Landkreises Görlitz (SGB II/SGB XII) Link
Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung bewilligter Leistungen auf ein Konto bei einem deutschen bzw. in der EU angesiedelten Kreditinstitut. Eine umgehende Kontoeröffnung für den Bezug von Leistungen wird daher dringend angeraten. Mit dem Rechtskreiswechsel in das SGB II tritt in der Regel eine Krankenversicherungspflicht ein. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen. Es wird daher ebenfalls angeraten, bereits jetzt eine gesetzliche Krankenkasse auszuwählen.
Um zu gewährleisten, dass die Post vom Jobcenter bei den betroffenen Personen ankommt, ist es notwendig, dass deren Namen am Briefkasten sichtbar ist.
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Meldung von Unterbringungs- und Unterstützungsangeboten:
Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge aus der Ukraine sowie weitere Hilfsangebote können an den Landkreis Görlitz gemeldet werden:
> https://ukraine-goerlitz.de/
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Kontakt zur Ausländerbehörde:
Bitte beachten Sie, dass derzeit auf Grundlage des bundesweiten Verteilsystems eine Weiterleitung von Schutzsuchenden Personen aus der Ukraine in andere Bundesländer erfolgt. Lediglich in zwingenden Ausnahmefällen kommt eine Aufnahme im Freistaat Sachsen in Betracht. Insbesondere Hilfsorganisationen empfehlen wir daher eine direkte Weiterfahrt zu organisieren, um längere Wartezeiten für die ankommenden Personen zu verhindern und um somit die weitere Antragstellung positiv zu beeinflussen.
Falls Sie dennoch keine Notunterkunft finden, steht in Meerane eine zentrale Aufnahmeeinrichtung zur Verfügung. Diese befindet sich hier: Aufnahmeeinrichtung Meerane, Seiferitzer Schulweg 10, 08393 Meerane.
Um die weitere Vorgehensweise zur Registrierung, Unterbringung und Versorgung von hilfsbedürftigen Menschen aus der Ukraine abzustimmen, kann Kontakt zur Ausländerbehörde des Landkreises Görlitz aufgenommen werden:
> per E-Mail: ukrainehilfe@kreis-gr.de
> Service-Hotline: 03581 663 5666
Servicezeiten:
Die/Do/Fr von 8 bis 12 Uhr
(An Feiertagen ist die Hotline nicht besetzt)
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Hinweise für Gastfamilien/Helfende:
Was ist zu beachten?
- Die Ausländerbehörde bittet um Zusendung der Daten der im Landkreis Görlitz untergekommenen, ukrainischen Personen - per E-Mail: ukrainehilfe@kreis-gr.de
- Bei dringenden medizinischen Behandlungen sollte die Ausländerbehörde ebenfalls kontaktiert werden - per E-Mail: ukrainehilfe@kreis-gr.de (Vorname, Name, Geburtsdatum, Art der Behandlung)
Wie geht es weiter?
Die Ausländerbehörde nimmt mit dem Vertriebenen Kontakt auf.
Die Hilfesuchenden werden gebeten, folgende Unterlagen auszufüllen / vorzubereiten:
- Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
- Antrag Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Integrationsbogen
- Biometrische Passfotos von jedem Familienmitglied (bitte die Vorlage „Biometrieerfassungsformular“ verwenden, auf die das Foto geklebt werden soll, und im Kästchen „Notizen“ die Daten von der Person eintragen)
- Dringend: Kopie der Reisepässe / Nationalpässe / Personalausweise / Geburtsurkunden von allen Familienmitgliedern (auch Kinder)
Die gesamten Unterlagen und Anträge (sobald diese vollständig sind) sollen schnellstmöglich eingescannt per E-Mail an ukrainehilfe@kreis-gr.de , postalisch gesandt oder persönlich bei der Ausländerbehörde (Otto-Müller-Straße 7 in Görlitz oder Hochwaldstraße 29 in Zittau) abgegeben werden.
Antrag auf Kostenerstattung:
Für die zeitweise Unterbringung von ukrainischen Kriegsflüchtlingen in eigenen Wohnraum oder Ferienwohnungen können die Gastfamilien per E-Mail an ukrainehilfe@kreis-gr.de einen formlosen Antrag auf Kostenerstattung stellen.
Dieser Antrag muss enthalten:
- Name und Anschrift der Gastfamilie
- Name und Anzahl der untergebrachten Personen
- Zeitraum der Unterbringung
- Zur Verfügung gestellte Wohnfläche
- Bankverbindung der Gastfamilie
Hinweis:
Bei längerfristiger Unterbringung in einer Ferienwohnung ohne Abrechnungsmöglichkeit der Betriebskosten muss ein Mietvertrag geschlossen werden. Die Betriebskosten können, wenn keine einzelnen Zähler vorhanden sind, als Pauschalen vereinbart werden. Generell gelten für alle Kostenerstattungen für Unterkünfte die Angemessenheitsgrenzen der Verwaltungsvorschrift KdU.
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Hinweis an Vermietende:
Miet- und Mietnebenkosten können vom Landkreis (auch rückwirkend) übernommen werden. Die Höhe bemisst sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift
Wenn die vertriebenen ukrainischen Menschen in den Gastfamilien bleiben, kann der Wohnraum in anmietbaren Wohnraum (unter Mithilfe der Behörden) umgewandelt werden.
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Medizinische Behandlungen:
Die Kostenübernahme für dringend notwendige Behandlungen kann auf Antrag auf Kostenübernahme nach § 6a AsylbLG erfolgen.
Dieser Antrag muss von der Praxis ausgefüllt und abgestempelt werden.
Die Praxis schickt den Antrag per Email (ukrainehilfe@kreis-gr.de) oder Fax (03581 663 6 5666) an die Ausländerbehörde mit einer Kopie des Ukrainischen Passes der betreffenden Person.
Die Ausländerbehörde stempelt den Antrag und sendet ihn dann an die Praxis zurück (gern per Fax), die diese dann zur Abrechnung nutzen kann.
Falls die Praxis Fragen hat, kann sie sich gern an ukraninehilfe@kreis-gr.de wenden, wir leiten die Anfrage an den Pflegekoordinator des Landkreises weiter, der dann umfassend berät.
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Unterbringung von Heimtieren:
Das Sächsische Sozialministerium (SMS) hat die Einreise der mit den Schutzsuchenden mitgebrachten Heimtiere genehmigt. Diese Genehmigung ist befristet bis zum 31. August 2022 und erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- Die betroffenen Personen haben, ohne schuldhafte Verzögerung, die Ankunft mit einem oder mehreren Heimtieren unter Angabe des Unterbringungsortes sowie der Kontaktdaten des Tierhalters, beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzuzeigen. Die Anzahl der Heimtiere darf je 5 Tiere pro Art nicht überschritten werden.
- Diese Genehmigung gilt nicht für Heimtiere, die zum Eigentumsübergang auf einen Dritten bestimmt sind, z. B. Verkauf oder Schenkung.
- Hunde, Katzen und Frettchen sind zusätzlich in einer geeigneten Einrichtung für mindestens 21 Tage zu quarantänisieren. Dies gilt ab dem Tag einer Tollwutimpfung durch einen amtlichen oder ermächtigten Tierarzt der Europäischen Union. Bei entsprechender Eignung kann die Quarantäne auch am Ort der Unterbringung erfolgen.
- Bei Nachweis einer Tollwutimpfung aus einem Drittland, wie der Ukraine, werden die Tiere ebenfalls quarantänisiert und eine Untersuchung auf neutralisierende Antikörper gegen das Tollwutvirus veranlasst. Die Untersuchung muss durch ein dafür zugelassenes Labor durchgeführt werden. Die Tiere haben bis zum Vorliegen einer Bescheinigung mit einem Ergebnis von über 0,5 IE/ml, mindestens jedoch bis zu 3 Tage (72 Stunden) ab dem Zeitpunkt der Blutentnahme, in der Einrichtung zu verbleiben.
- Bei Vorlage einer Bescheinigung von einem dafür zugelassenen Labor, über die Tollwutantikörperbestimmung (Wert von > 0,5 IE/ml von neutralisierenden Tollwutantikörpern), kann die Quarantäne entfallen, wenn die Blutentnahme mindestens 3 Tage (72 Stunden) zurückliegt.
Formular zur Anmeldung von mitgebrachten Heimtieren
(deutsch und ukrainisch)
FAQ's für mitgebrachte Heimtiere
Anfragen an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt sind telefonisch unter 03581 663 2300 oder per E-Mail an tiergesundheit@kreis-gr.de möglich.
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