Pflichtumtausch Fahrerlaubnis
Führerscheininhaber/-innen aus dem Landkreis Görlitz, die noch keinen EU-Kartenführerschein nach neuem EU-Recht besitzen, müssen den alten Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde in Niesky, im Servicebüro in Görlitz oder in den Bürgerbüros Löbau, Zittau und Weißwasser umtauschen. Der Umtausch ist an gestaffelte Fristen gebunden.
Wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, ist abhängig von Ihrem Geburtsjahr und Ausstellungsjahr Ihres jetzigen Führerscheins. In den nachfolgenden Tabellen sehen Sie die für Ihren Führerschein vorgesehene Umtauschfrist. Mit Ablauf der Umtauschfrist verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Bitte planen Sie daher einen fristgerechten Umtausch ein.
--> Hier finden Sie weitere Informationen zum Pflichtumtausch der Führerscheine.
1. Ihr Führerscheindokument wurde VOR 1999 ausgestellt (Papiervariante)
Für Fahrerlaubnisinhaber, die noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, unabhängig ob eines DDR, BRD oder sonstigen EU-Papierführerscheins, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsdatum des Führerscheininhabers.
Bei Verlust eines Führerscheines (Beispiel:
Fahrerlaubnis), der in der Zeit von 1969 bis 31.05.1982 in der DDR ausgestellt wurde, liegt die Nachweispflicht bei dem Betroffenen. Die Vorlage der Nachweiskarte VK30 (Beispiel:
Führerscheinantrag) über den Erwerb der Fahrerlaubnis muss vorgelegt werden, da der Fahrerlaubnisbehörde nicht alle Informationen vorliegen.
Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19.01.2033 umtauschen.
Bei Kontrollen durch die Polizeibehörden droht den Papierführerscheininhabern der genannten Jahrgänge ein Verwarngeld.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss | |
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vor 1953 | 19. Januar 2033 | |
1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 | Frist abgelaufen |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 | Frist abgelaufen |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 | Frist abgelaufen |
1971 oder später | 19. Januar 2025 | Frist abgelaufen |
2. Ihr Führerscheindokument wurde AB 1999 ausgestellt (Plastikkarte)
Für Fahrerlaubnisinhaber, die bereits im Besitz eines unbefristeten EU-Kartenführerschein sind, unabhängig vom EU-Ausstellerstaat, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr* des Führerscheins. Das Ausstellungsjahr finden Sie auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a.
*Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Ausstellungsjahr des Führerscheins | Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss | |
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1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 | aktuelle Umtauschphase |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 | |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 | |
2008 | 19. Januar 2029 | |
2009 | 19. Januar 2030 | |
2010 | 19. Januar 2031 | |
2011 | 19. Januar 2032 | |
2012 bis 18.01.2013 | 19. Januar 2033 |
Wie lange dauert die Bearbeitungszeit?
Die Bearbeitungsdauer beträgt rund sechs bis zehn Wochen. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der hohen Fallzahlen zu Engpässen bei der Verfügbarkeit von zeitnahen Terminen im zweiten Halbjahr kommen kann. Es wird daher empfohlen, frühzeitig einen Termin zu vereinbaren. Nutzen Sie dafür bitte das Online-Terminvergabesystem des Landratsamtes.
Wann wird eine Karteikartenabschrift (KKA) benötigt?
Inhaber/-innen von Papierführerscheinen, die nicht im jetzigen Landkreis Görlitz ausgestellt wurden, benötigen eine Karteikartenabschrift. Diese ist im Vorfeld bei der den Führerschein vormals ausstellenden Behörde zu beantragen und wird von dort direkt an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Görlitz übersandt.
Welche Dokumente müssen Sie mitbringen?
- gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
- Führerschein
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- (Nachweiskarte VK30)
- (Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde)
wichtiger Hinweis:
Das Fahren ohne gültigen Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.