Orientierungsmaßnahmen und Sprach- und Kulturmittlung (Integrative Maßnahmen)
Was sind eigentlich Orientierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sprach- und Kulturmittlung?
Zweck der staatlichen Förderung durch das Sächsische Integrations- und Teilhabegesetz (SächsIntG) in Verbindung mit der Kommunalintegrationsarbeitsverordnung (KomIntAVO) ist die Förderung der kommunalen Integrationsarbeit für Menschen mit Migrationshintergrund und damit deren Integration und Teilhabe im Freistaat Sachsen. Dabei soll sie das gegenseitige Verständnis und eine Anerkennungs- und Willkommenskultur vor Ort im Interesse des gesellschaftlichen Zusammenhaltes fördern.
Insbesondere umfasst die Förderung dabei die Unterstützung zur Stärkung und Vernetzung integrationsfördernder Strukturen durch Orientierungsmaßnahmen sowie Sprach- und Kulturmittlung.
Wer kann die Maßnahmen beantragen?
Antragsteller können natürliche Personen, kommunale Träger, Träger der freien Wohlfahrtspflege, gemeinnützige Träger oder anerkannte Religionsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen sein.
In welcher Höhe werden Maßnahmen gefördert?
- Grundsätzlich können Initiativen zur Integration in Bezug auf Orientierung, Sprach- und Kulturmittlung von Migranten und Flüchtlingen bis max. 3.500 Euro pro Initiative und Jahr gefördert werden.
- Für Veranstaltungen im Zeitumfang von 1–3 Tagen gilt eine Förderobergrenze von 1.500 Euro.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis Gemeinnützigkeit
- Eintragung Handels-/ Vereinsregister
- Gesellschaftsvertrag/ Vereinssatzung
- Antrag auf Kostenübernahme
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