Der Nachweis über die Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle ist (mit kleinen Ausnahmen) ausschließlich in elektronischer Form über das elektronische Nachweisverfahren zu führen. Hierfür sind formulargebundene Belege nach den Vorgaben der Anlage 1 zur Nachweisverordnung (NachwV) zu verwenden.
Die Überwachung der Abfallströme erfolgt in zwei Schritten. Sie wird zum einen in Form der Vorabkontrolle des beabsichtigten Entsorgungsweges und zum anderen in Form der Verbleibskontolle des tatsächlichen Entsorgungsvorganges vorgenommen.
Näheres hierzu regeln die §§ 3 bis 13 i. V. m. Anlage 1 der NachwV.