Die Nachweisverordnung (NachwV) regelt die Nachweis- und Registerführung über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch und unter Verwendung von Formblättern.
Sie gilt für:
- Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger)
- Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer)
- Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie
- Händler und Makler von Abfällen
Sie gilt nicht für private Haushaltungen.