Die zuständige Entsorgerhörde kann insbesondere eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nachweisverordnung freigestellten Entsorger auf Antrag ein Nummernkontingent zur eigenständigen Nummernvergabe nach § 28 Abs. 2 Satz 3 Nachweisverordnung erteilen. Der Antrag kann formlos unter Vorlage des aktuellen Entsorgungsfachbetriebszertifikates, der EMAS-Registrierung oder eines Freistellungsbescheides nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Nachweisverordnung beantragt werden. Die Erteilung des Nummernkontingentes ist kostenpflichtig.