UNB - Vollzug Kormoranverordnung

Auf der Grundlage von § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der  Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt (Sächsische Kormoranverordnung – SächsKorVO) Externer Link - Neues Fenster dürfen Kormorane zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt unter den Voraussetzungen gemäß  § 1 Absatz 1 SächsKorVO Externer Link - Neues Fenster durch entsprechend berechtigte Personen getötet werden.

Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedürfen Abschussanträge nach § 1 Absatz 1 SächsKorVO Externer Link - Neues Fenster

  • in der Zeit vom 1. April bis 15. August des Jahres sowie
  • auf, über und an Trinkwassertalsperren, -speichern und deren unmittelbaren Zuflüssen

Verfahrensweise

1. Antragstellung

Ausnahmeanträge nach § 2 SächsKorVO Externer Link - Neues Fenster können formlos unter Angabe

  • der betroffenen Teiche/Teichgruppen und
  • der Zeiträume

gestellt werden.

2. Antragsbearbeitung/Fristen

Antragsfristen bestehen nicht.
Die Entscheidung ergeht binnen Wochenfrist.

3. Meldefristen

Abschusszahlen sind schriftlich, jeweils bis zum 5. des Monats für den Vormonat an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln.
Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Abschussort (Gewässer, Gewässerteile)
  • Abschussdatum
  • Ringnummern von beringten Tieren

 

Ihre Ansprechpartner

Herr Klaus Hertweck
Telefon +49 (0)3581 - 663-3106
Fax +49 (0)3581 - 6636-3106
Haus 52 Georgewitzer Str., LÖB
Hausanschrift: Landratsamt Görlitz, Außenstelle Löbau Georgewitzer Straße 52 02708 Löbau
Etage: Erdgeschoss
Zimmer: 1016

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