UNB - Vollzug Kormoranverordnung
Auf der Grundlage von § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt (Sächsische Kormoranverordnung – SächsKorVO)
dürfen Kormorane zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt unter den Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 1 SächsKorVO
durch entsprechend berechtigte Personen getötet werden.
Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedürfen Abschussanträge nach § 1 Absatz 1 SächsKorVO
- in der Zeit vom 1. April bis 15. August des Jahres sowie
- auf, über und an Trinkwassertalsperren, -speichern und deren unmittelbaren Zuflüssen
Verfahrensweise
1. Antragstellung
Ausnahmeanträge nach § 2 SächsKorVO
können formlos unter Angabe
- der betroffenen Teiche/Teichgruppen und
- der Zeiträume
gestellt werden.
2. Antragsbearbeitung/Fristen
Antragsfristen bestehen nicht.
Die Entscheidung ergeht binnen Wochenfrist.
3. Meldefristen
Abschusszahlen sind schriftlich, jeweils bis zum 5. des Monats für den Vormonat an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Abschussort (Gewässer, Gewässerteile)
- Abschussdatum
- Ringnummern von beringten Tieren