UNB - Eingriffsregelung
Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 8-12 SächsNatSchG , §§ 13-18 BNatSchG
) dient dem Erhalt sowie der Wiederherstellung der Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes.
Bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ist der Verursacher im Rahmen der Zulassung des Eingriffs, z. B. bei geplanten Baumaßnahmen, Berg- oder Wasserbauvorhaben, wesentliche Umstellung von Flächennutzungen (z. B. Grünlandumbruch) oder Entfernung von landschaftsprägenden Elementen (z.B. Baumreihen, Alleen, Hecken o.ä.) verpflichtet, die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
Zur Ermittlung des erforderlichen Maßnahmeumfanges (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung) ist in Sachsen nach Möglichkeit die "Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen" des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu nutzen.
Für zukünftig zu erwartende Eingriffe besteht die Möglichkeit, vorgezogene Kompensationsmaßnahmen durchzuführen und sie zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkennen zu lassen. Flächen und Maßnahmen sind für das Ökokonto geeignet, wenn auf ihnen und durch sie die auf Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope bezogenen Funktionen des Naturhaushaltes oder die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes erheblich aufgewertet werden können. Näheres zum Anerkennungsverfahren regelt die "Sächsische Öko-Kontoverordnung" vom 2. Juli 2008.