Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit (§ 2 BKleingG)
Eine Kleingartenorganisation (Kleingartenverein oder Kleingartenverband) wird von der zuständigen Behörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie
- im Vereinsregister eingetragen ist,
- sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und
- die Satzung bestimmt, dass
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Wann ist ein Garten ein Kleingarten im Sinne von § 1 BKleingG?
Der Garten:
- dient überwiegend der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung fremden Landes (Pachtland), insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung; die ausschließliche Nutzung des Gartens zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen stellt damit keine kleingärtnerische Nutzung dar
- ist Teil einer Anlage, bestehend aus mehreren zusammenliegenden Einzelgärten (mind. 5 Stück), die Einrichtungen wie z. B. Wege, Spielflächen, Vereinshaus gemeinschaftlich nutzen; eine Kleingartenanlage ist durch eine zusammenfassende Außeneinfriedung der Einzelgärten gekennzeichnet.
Wie erfolgt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht)?
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auf Antrag (formlos) der Kleingärtnerorganisation bei der zuständigen Landesbehörde.
Zuständige Behörde auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz ist das Landratsamt Görlitz/untere Naturschutzbehörde, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- aktuelle Satzung (Kopie ist ausreichend)
- aktueller Auszug aus dem Vereinsregister (Kopie ist ausreichend)
- aktueller Kassenbericht (letzten 3 Jahre)
- Tätigkeitsbericht
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird verwehrt bzw. kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 BKleingG nicht bzw. nicht mehr vorliegen.
Welche Folgen / Pflichten ergeben sich aus der Anerkennung (§ 2 Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht)?
Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Kleingartenorganisation unterliegt diese der Aufsicht der Anerkennungsbehörde (Landratsamt Görlitz). Das Landratsamt Görlitz ist somit befugt, sich die vorgenannten Unterlagen der Kleingartenorganisation auch weiterhin vorlegen zu lassen. Dabei soll die Kleingartenorganisation jedoch wenigstens einmal innerhalb von 5 Jahren einen Tätigkeitsbericht der Anerkennungsbehörde vorlegen.