Einheitliche Stelle im Sinne § 10 Abs.5a BImschG
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82)
Information über die Einheitliche Stelle im Sinne § 10 Abs.5a BImschG
Für Vorhaben zu Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen fallen, gelten besondere Verfahrensvorschriften.
Das betrifft:
- Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen
- Anlagen zur Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffe oder sonstige Energieprodukte und
- Die Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landes-recht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren fallen insbesondere folgende Anlagen darunter:
- Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von Biogas nach Anhang 1 Nummer 1.15, 1.16 oder 8.6 der 4. BImSchV,
- Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas nach Anhang 1 Nummer 1.2, 1.4 oder 8.1 der 4. BImSchV, soweit sie mit nicht fossilen Energiequellen betrieben werden,
- Windenergieanlagen nach Anhang 1 Nummer 1.6. der 4. BImSchV,
- Anlagen zur Herstellung von Bio-Ethanol und Bio-Diesel nach Anhang 1 Nummer 4.1.2 der 4. BImSchV,
- Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff nach Anhang 1 Nummer 4.1.12 der 4. BImSchV mit Energie aus nicht fossilen Energiequellen und
- Anlagen zur Herstellung von synthetischen Kraftstoffen nach Anhang 1 Nummer 1.14.3 in Verbindung mit den Nummern 4.1.1 oder 4.1.2 der 4. BImSchV aus nicht fossilen Energiequellen.
Die Regelung ist auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität anzuwenden, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der 4.BImschV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) darauf erstreckt.
Zuständigkeit
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist einheitliche Stelle im Sinne § 10 Abs.5a BImSchG soweit sie für die für die betreffenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren sachlich und örtlich zuständig ist.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - SächsImschZuVO
.
Die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf den Landkreis Görlitz.
Ist die Anlage zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen zwar nicht genehmigungsbedürftig nach der 4. BImSchV, jedoch aufgrund des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe genehmigungsbedürftig nach § 23b BImSchG, unterfällt das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren ebenfalls den Verfahrensbesonderheiten.
In diesem Fall ist die Landesdirektion Sachsen
zuständige Immissionsschutzbehörde und einheitliche Stelle im Sinne § 10 Abs.5a BImschG.
Ebenso ist die Landesdirektion Sachsen zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landkreises für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, wenn der Landkreis unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt.
Verfahrensabwicklung
Die Verfahrensabwicklung durch die einheitliche Stelle umfasst das Genehmigungsverfahren sowie alle weiteren Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind.
Dies gilt daher insbesondere für Zulassungen, die zwar nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG oder § 23b Abs. 1 S. 7 BImSchG, aber stattdessen von der Koordinierungspflicht des § 10 Abs. 5 S. 4, 1. Alt. BImSchG erfasst werden.
Auch Anzeigeverfahren nach anderen Fachgesetzen, die mit einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhaben in Verbindung stehen, sind von der Verfahrensabwicklung umfasst.
Zu den weiteren Zulassungen können daher insbesondere wasserrechtliche Bewilligungen und Erlaubnisse zählen.
Die Verfahrensabwicklung über die einheitliche Stelle ist in den §§ 71a bis 71e VwVfG näher geregelt. Danach übernimmt die einheitliche Stelle bestimmte „Serviceleistungen“ zur Beschleunigung des Verfahrens. So nimmt sie zum Beispiel die Anträge für die anderen Zulassungsverfahren an und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.
Mitteilungen der anderen Zulassungsbehörde an den Antragsteller sollen über die einheitliche Stelle weitergeleitet werden.
Die nicht konzentrierten Zulassungen werden jedoch im Regelfall auf Verlangen des Antragstellers von der anderen Zulassungsbehörde direkt bekannt gegeben.
Hiermit wird das Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereitgestellt und im Internet zugänglich gemacht.