Altdeponien

Gemäß § 3 Abs. 6 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) wurde der Landkreis Görlitz (bzw. deren Rechtsvorgänger) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zum 30.06.1993 Inhaber der nach dem 01.07.1990 durch die Städte und Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften noch betriebenen ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen (sog. Altdeponien).  Dabei handelte es sich ursprünglich um insgesamt 170 Altdeponien.
Im Zusammenhang mit der Inhaberschaft ist die Verpflichtung zur Stilllegung gemäß § 40 KrWG verbunden. Im Rahmen der Stilllegung ist die Altdeponie zu sichern und zu rekultivieren. Des Weiteren sind alle sonstigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit zu treffen. Voraussetzung für die abschließende Sicherung, Rekultivierung und gefahrlose Endverwahrung ist die Erkundung und Gefährdungsabschätzung.
Alle Altdeponien werden unter Einbeziehung der zuständigen Behörde, der Landesdirektion Sachsen, umfassend beurteilt. Diese Beurteilung berücksichtigt Faktoren, wie Deponievolumen, Stoffgefährlichkeit der Abfälle, Standortverhältnisse, Lage zum Grundwasser oder zu Trinkwasserfassungen, Durchführung von Untersuchungen zum Gefahrenpotenzial bzw. Auswertung vorhandener Gutachten von der Historischen Recherche bis zur Sanierungsuntersuchung. Im Ergebnis werden dann die konkreten Maßnahmen zur Stilllegung, d. h. zur Sicherung, Rekultivierung und dauerhaften gefahrlosen Endverwahrung geplant und festgelegt.
Dies erfolgt auf Grundlage der Sächsischen Stilllegungsmethodik Altdeponien. Danach werden die Altdeponien nach ihrem Gefährdungspotenzial klassifiziert und der erforderliche Handlungsbedarf abgeleitet.

Folgende Kategorien werden dabei grundsätzlich unterschieden:

- Kategorie I „geringes Gefährdungspotenzial“  --> „geringer Handlungsbedarf“
- Kategorie II „mittleres Gefährdungspotenzial“  --> „mittlerer Handlungsbedarf“
- Kategorie III „hohes Gefährdungspotenzial“  --> „umfangreicher Handlungsbedarf“

Die konkreten Kriterien sind nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen:

Altdeponien der Kategorie K I: Ablagerungsvolumen unter 25.000 Kubikmeter; hauptsächlich Ablagerung von Siedlungsabfall und Bauschutt mit geringem Schadstoffgehalt und weitgehender Inertisierung (Umwandlung zu erdähnlichen Stoffen). Hier ist nach der Profilierung des Deponiekörpers (fünf Prozent Gefälle zur Sicherung des Oberflächenwasserabflusses) eine Oberflächenabdeckung mit Erde von ca. einem Meter Mächtigkeit als Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahme vorzusehen. Zur Sicherung gegen Abtrag wird eine flächendeckende Eingrünung vorgenommen.

Altdeponien der Kategorie K II: Ablagerungsvolumen 25.000 bis 150.000 Kubikmeter; hauptsächlich Ablagerung von Siedlungsabfall und Bauschutt sowie Industrie- und Gewerbeabfall mit Schadstoffanreicherung und geringer Inertisierung. Für Altdeponien der Klasse II ist ein Oberflächenabdichtungselement (definierte mineralische Bodenschicht oder Foliendichtung und Rekultivierungsschicht) erforderlich. Die Profilierung des Deponiekörpers muss nach Abklingen der Setzungen ein Mindestgefälle von fünf Prozent garantieren.  

Altdeponien der Kategorie K III: Ablagerungsvolumen über 150.000 Kubikmeter; Ablagerung: neben Siedlungsabfall und Bauschutt erhebliche Mengen Industrie- und Gewerbeabfall mit hoher Schadstoffanreicherung; Schadstoffbeeinträchtigung im Grundwasser; Deponiegasbildung noch möglich. K III-Deponien erfordern Kombinationsdichtungen in Anlehnung an die Technische Anleitung Siedlungsabfall bzw. die Deponieverordnung.

Statistik bzgl. der Klassifizierung: Nach dem derzeitigen Stand der fachlichen Beurteilung wurden 25 Altdeponien den Kategorien II und III zugeordnet. Alle weiteren 145 Altdeponien haben nur ein geringes Gefährdungspotenzial (K I).

An die endgültige Stilllegung schließt sich die Nachsorgephase an. Mit Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase endet die Inhaberschaft und somit die Verpflichtung des Landkreises. Dies erfolgte bisher nur in wenigen Fällen. Nachdem im Zeitraum 1999 bis 2007 eine Vielzahl der Altdeponien fördermittelgestützt gesichert und rekultiviert wurden, befinden sich derzeit die meisten Altdeponien in der Nachsorgephase. Bei einer geringen Anzahl von Altdeponien sind noch abschließende Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen vorzunehmen.

Die Nachsorgemaßnahmen umfassen neben der Überwachung der Stoffausträge insb. ins Grundwasser durch Errichtung und Beprobung von Grundwassermessstellen, ggf. die Überwachung des Gasaustragsverhaltens, die regelmäßige Beurteilung der Anlage auf Veränderungen (Feststellung von Oberflächenveränderungen, Setzungen/Sackungen, Böschungsveränderungen wie Abgänge oder Brüche, Aus- und Unterspülungen, Abfallverkippungen), die Beurteilung der Intaktheit und Wirksamkeit der installierten Sicherungselemente und technischen Anlagen wie Dichtungssysteme, Kaskaden, Entwässerungseinrichtungen, Durchlässe, Auffangbecken, Zufahrten, Messeinrichtungen, Einfriedungen, Flächenbegrünung) den Betrieb der technischen Anlagen, die bedarfsweise Pflege der begrünten Flächen und Anpflanzungen sowie die Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen und Mängelbeseitigung. Weiterhin umfasst die Nachsorge die Beurteilung der Notwendigkeit technischer Einrichtungen/Anlagenteile und die Veranlassung des Rückbaues nicht mehr notwendiger technischer Einrichtungen und Anlagenteile. Im Rahmen der Erfolgskontrolle sind bei festgestellten Mängeln und Unwirksamkeit des Sicherungssystems ggf. weitere Sanierungsschritte einzuleiten.

 

Ansprechpartner:

Herr Jährig, Helge (Sachgebietsleiter)
Telefon 03581 663-3190
Fax 03581 6636-3190
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Etage: 2. Obergeschoss
Zimmer: 3016

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