weiterführende Informationen
22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV):
Ab 01.07.2024 besteht Anzeigepflicht für Unternehmen mit Lebensmittelbedarfsgegenständen (LM-BedGgst)
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Landkreis Görlitz (LÜVA) informiert über die Einführung einer Anzeigepflicht für Unternehmen, die mit LM-BedGgst tätig sind.
Unter Lebensmittelbedarfsgegenständen versteht man solche Gegenstände, die bei der Produktion, der Zubereitung, Lagerung oder Verpackung sowie beim Verzehr mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Hierzu gehören z.B.
- Teller, Tassen, Gläser, Bestecke, Kochköpfe, Kochlöffel, Pfannen, Schüsseln, Flaschen, Flaschensauger für Babys, Einkochringe, Kaffeefilter, Backpapier oder
- Verpackungsmaterialien wie z.B. Kunststofffolien und -beutel, Papiertüten, Flaschen, Rohre und Schläuche, Dichtungen, Konservendosen, Getränketanks oder
- Haushaltsgeräte, Maschinen zur Lebensmittelherstellung oder Transportbehälter.
Ab dem 01. Juli 2024 sind Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, verpflichtet, spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde übermitteln.
Die zuständige Behörde im Landkreis Görlitz ist das LÜVA.
Die Anzeigepflicht entfällt für Unternehmen, die bereits auf Grundlage der VO (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Lebensmittelunternehmer).
In § 2a Absatz 2 BedGgstV sind die geforderten Angaben im Rahmen der Anzeige festgelegt.
Der Unternehmer hat zudem bei Änderungen der Angaben nach § 2a Absatz 2 BedGgstV, diese der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen […].
Die Anzeige nach § 2a Absatz 1 BedGgstV über die Tätigkeit mit Lebensmittel-bedarfsgegenständen kann über das Online-Formular „Anzeige nach § 2a Absatz 1 BedGgstV“ erfolgen. Dieses ist über die Website des Landkreises Görlitz unter „Formulare“ im Bereich des LÜVAs verfügbar.
Änderung § 44 Absatz 3 LFGB zum 01.01.2023: Elektronische Übermittlung Informationen zur Rückverfolgbarkeit in maschinenlesbarem Format gefordert
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Landkreis Görlitz informiert über die Gesetzesänderung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, welche Lebensmittelunternehmer seit Anfang des Jahres 2023 beachten müssen.
Mit der seit 01.01.2023 gültigen Fassung des § 44 Absatz 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) wird das Format der an die Behörde zu übermittelnden Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln näher festgelegt.
Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 LFGB ist ein Lebensmittelunternehmer verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die […] zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind, zu übermitteln.
Diese Informationen umfassen gemäß Artikel 18 Absatz 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowohl die Feststellung jeder Person, von der ein Lebensmittelunternehmer ein Lebensmittel […] erhalten hat als auch die Feststellung der anderen Unternehmen, an die seine Erzeugnisse geliefert worden sind.
Obengenannte Informationen müssen dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Landkreis Görlitz spätestens 24 Stunden nach Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden.
Die auf Aufforderung zu übermittelnden Informationen zu den anderen Unternehmen, an die Erzeugnisse geliefert worden sind, sollten dabei mindestens umfassen:
- Bezeichnung, Charge und Menge des gelieferten Lebensmittels
- Name und postalische Adresse der Lieferanten und Kunden
- Lieferdatum
Bei Fragen können Sie sich per Email an lebensmittelueberwachung@kreis-gr.de wenden oder erreichen das Sachgebiet Lebensmittelüberwachung/ Strahlenschutzvorsorge unter 03581 663 2311 telefonisch.
Link zum Infektionsschutz (Gesundheitsamt)