Das illegale Geschäft mit Schrott und Altkleidern

Immer häufiger landen Wurfzettel von Abfallsammlern in unseren Briefkästen, auf denen die kostenlose Abholung von Haushaltsaltgeräten, Altkleidern oder Schrott versprochen wird. Teilweise wird Wertloses beim Abholen zurückgelassen oder landet nach dem Ausschlachten in unseren Feldern und Wäldern als wilde Müllkippe. Andere Sachen werden nach Hinweisen auf Flohmärkten verkauft. Was allerdings nicht passiert: Der Müll wird nicht vorschriftsgemäß entsorgt oder gar recycelt, das sollte jedem Bürger klar sein.

Bleiben bei solchen Sammlungen Abfälle im Straßenraum stehen, können die Abfallbesitzer sogar ordnungsrechtlich belangt werden. Abgestelltes kann so für die Verursacher schnell ins Geld gehen: Nach Angaben des Verbands für bürgernahe Verkehrspolitik sind in Sachsen Strafen in Höhe von 50 bis 2500 Euro möglich.

Neben Stadt und zugehöriger Stadtreinigung dürfen auch private Firmen häusliche Abfälle – mit Ausnahme elektrischer und elektronischer Geräte – sammeln. Diese Sammlungen müssen jedoch im Vorfeld bei der Landesdirektion Sachsen angemeldet werden. Private Sammler, die ihre Sammlungen ordnungsgemäß angezeigt haben, geben nach Erfahrung des Umweltamtes auf Flyern ihre Kontaktdaten an, eine Verpflichtung dafür besteht nicht. Dabei kann man schon an den kleinen Flyern teilweise erkennen, ob jemand seriös ist oder nicht. Oft sind die Zettel voller Rechtschreibfehler, es fehlen Name und Adresse. Und wenn eine Handynummer angegeben wird, läuft sie ins Leere.

Für die konkreten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen kommt das Anzeigeverfahren nach §§ 17, 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zum Tragen. Sollen nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten gesammelt werden, welche grundsätzlich der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterliegen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG), so ist zusätzlich zur Anzeige nach § 53 KrWG die Anzeige nach § 18 KrWG bei der zuständigen Abfallbehörde des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben. Nach § 18 Abs. 1 KrWG müssen gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme angezeigt werden.

Sammler, die eine vollständige Anzeige nach § 18 KrWG bei der Landesdirektion Sachsen (LDS) eingereicht haben, erhalten eine Eingangsbestätigung. Auf der Eingangsbestätigung wird empfohlen, bei der Ausführung der Sammlungstätigkeit eine Kopie dieser Bestätigung mitzuführen. Wenn der Sammler demnach eine Kopie dieser Bestätigung vorzeigen kann, wurde die Sammlung bei der LDS angezeigt.

Anfragen, ob eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung bei der LDS nach § 18 KrWG angezeigt wurde, können an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: sammlungsanzeigen@lds.sachsen.de.

Allerdings muss sich auf die Wurfzettel niemand verlassen: Sperrmüll, aber auch Elektrogeräte, Haushaltsgroßgeräte etc. können zu den Wertstoffhöfen gebracht und dort in den meisten Fällen kostenlos abgegeben werden. Nähere Informationen können Sie dem Abfallkalender und der App der Abfallwirtschaft entnehmen.

Kontakt:
Landratsamt Görlitz, Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 Niesky

Tel.: 03588 261-716
Fax: 03588 261-750E-Mail: info@aw-goerlitz.de
www.kreis-goerlitz.de