Wenn Bäume und Sträucher die Abfallentsorgung beeinträchtigen

Nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar erlaubt das Bundesnaturschutzgesetz das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen. Vor allem Grundstückseigentümer sollten auf den Pflanzenwuchs an Grundstücksgrenzen achten, der die Durchfahrt von Entsorgungsfahrzeugen einschränken könnte.

Um die Zugänglichkeit für Entsorgungsfahrzeuge von Straßen und Fahrwegen zu gewährleisten, ist im Begegnungsverkehr eine Mindestbreite von 4,75 Metern und ohne Begegnungsverkehr mindestens 3,55 Metern sowie ein seitlicher Sicherheitsabstand von 0,5 Metern sicherzustellen. Fahrbahnen müssen grundsätzlich eine Durchfahrtshöhe von mindestens vier Metern zuzüglich Sicherheitsabstand aufweisen.

Sollte eine Durchfahrt für Entsorgungsfahrzeuge durch vorhandene Vegetation nicht gefahrlos stattfinden können, müssen Bürgerinnen und Bürger ihre Abfallbehälter selbst zur nächstgelegenen, durch Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Straße bringen. Um diesen zusätzlichen Aufwand zu vermeiden, bittet der Regiebetrieb Abfallwirtschaft die Grundstückseigentümer des Landkreises Görlitz um regelmäßige Kontrolle des Bewuchses an den eigenen Grundstücksgrenzen.