Forstliches Vermehrungsgut
Für den Aufbau stabiler und ertragsreicher Wälder ist die Wahl des richtigen Saat- und Pflanzgutes - und damit die Frage nach deren Herkunft - von besonderer Bedeutung. Die Verwendung unangepassten forstlichen Vermehrungsgutes kann zu Zuwachsverlusten, hoher Anfälligkeit gegenüber Schadorganismen, sonstigen unerwünschten Holzeigenschaften (Zwieselbildung, Drehwuchs, Starkastigkeit) und nicht zuletzt zu hohen Ausfällen führen.
In Deutschland regelt das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) die Erzeugung, das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut.
Die Untere Forstbehörde ist in Ihrer Funktion als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut zuständig für
- die Überwachung der Durchführung der Ernte sowie die Ausstellung von Stammzertifikaten
- die An- und Abmeldung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben
- die Kontrolle der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe bzgl. Einhaltung des FoVG
Ernte von forstlichem Vermehrungsgut
Im Landkreis Görlitz sind ca. 70 Erntebestände der Baumarten Stiel-, Trauben- und Roteiche, Kiefer, Fichte, Lärche, Douglasie, Schwarzkiefer, Rotbuche, Spitz- und Bergahorn, Winterlinde, Schwarzerle, Esche und Vogelkirsche zugelassen.
Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von zugelassenem Ausgangsmaterial und angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden. Die Ernte muss rechtzeitig vor Beginn durch den Waldbesitzer oder die beauftragte Erntefirma bei der Unteren Forstbehörde angemeldet werden.